Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 107. 1915. 625 
verzüglich nachzubringen. Die Belegscheine sind vom Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann- 
straße 11, zu beziehen. 
83. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufgeführten Gegenstände: 
Rohe, unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle), 
. unhgefärbte BouretteGarne in allen Nummern, 
rohe unversponnene Seide, geeignet zur Herstellung von Schappe-Seide 
Schappe-Seidengarne " zur Herf happ 
¾5 einfach bis zur Nummer 100, 
b) zweifach bis zur Nummer 200%, 
.l# rohe, unversponnene Tussah-Seide, 
ungefärbte Tussah-Seidengarne in allen Nummern. 
*ie 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ein- 
schließlich derer des öffentlichen Rechtes, sowie alle Firmen, die sich im Besitze melde- 
pflichtiger Gegenstände (8 3) befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser 
Zeit in Gewahrsam hat. " 
§5. 
Meldescheine. 
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind unter Benutzung des amtlichen 
Meldescheines für Seide und. Seidengarne an das Webstoffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, 
Verlängerte Hedemannstr. 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden. 
Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt erhältlich. 
Die Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszufüllen; die Bestände sind nach den 
vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch 
dürfen bei Einsendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht bei- 
gefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen- 
tümers oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten Brief- 
umschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldeschein für Seide“. 
§* 6. 
Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach dem Stichtage (15. Juli 1915) eintreffenden, vor dem Stichtage aber 
schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger zu melden. Sie gelten für die 
Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindliche Vorräte. 
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