Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

640 Nr. 110. 1915. 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen 
Reichs= und Staatsbehörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit 
dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse 
der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist. 
86. 
Nachweis der Bestandsveränderung. 
Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der Meldebogen, 
aus welchem der jeweilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen ersichtlich ist. 
Andern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Melde- 
tage (27. Juli 1915), so muß im Falle des Besitzwechsels ersichtlich sein, in wessen Ge- 
wahrsam die Gegenstände übergegangen sind, im Falle der Verarbeitung (siehe § 5), zu 
welchem Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer verwendet wurde. 
Den Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden muß jederzeit die Prüfung 
des Verzeichnisses sowie die Besichtigung der vorhandenen Gegenstände gestattet werden. 
§ 7. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Kupfer-Fertig- 
fabrikate zu erfolgen. Die Vordrucke dieser Meldescheine sind in den Postanstalten 1. und 
2. Klasse erhältlich. Auf den Meldescheinen ist mit anzugeben, 
a) wem die fremden Vorräte gehören, soweit sich solche im Gewahrsam eines 
Meldepflichtigen befinden, · 
b) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine Beschlagnahme 
der meldepflichtigen Gegenstände erfolgt ist. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die 
Briefumschläge sind mit der Aufschrift zu versehen: Meldeschein für Fertigfabrikate. 
Die Meldescheine sind frankiert an die Metall-Mobilmachungsstelle des Kriegs- 
ministeriums, Berlin W#9, Potsdamer Straße 10/11, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu 
den nachstehend festgesetzten Zeitpunkten einzureichen. An die gleiche Stelle sind auch 
etwaige Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, zu richten. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, bei Erstattung der Meldung ein An- 
gebot zum Verkauf eines Teiles oder seines ganzen Bestandes an meldepflichtigen und 
nicht meldepflichtigen Kupfer-Fertigfabrikaten einzureichen. 
Die Metall-Mobilmachungsstelle ist berechtigt, neue Bestandsaufnahmen und die 
Einreichung neuer Meldescheine hierüber in gewissen Zeitabschnitten zu verfügen. 
*s 
Einreichungszeitpunkte. 
Die Einreichungszeitpunkte der Meldungen richten sich nach der Gesamtmenge des 
gemeldeten Kupfers und sind wie folgt festgelegt: 
bis zum 10. August 1915 sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein 
Gesamtgewicht von über 150 bis 1000 k erstrecken,
	        
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