Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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kann,  findet  auch  auf  das  Mobiliar  der  im  wirklichen  Dienste  stehenden
Unteroffiziere  und  gemeinen  Soldaten  an  ihrem  Garnisonorte  Anwendung.

Kabinetsorder  vom  8.  November  1831.  (Gesetz-Samml.
,250.).

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Wenn  wider  einen  im  deem  oder  auf  Pension  stehenden  Militairbeamten
  zur  Auspfändung  gest  ritten  wird,  so  sollen  ihm  die  zur  Verwaltung
  seines  Dienstes  erforderlichen  Bücher,  das  unentbehrlichste  Hausgeräth,
  Betten,  anständige  Kleider  und  Wäsche  nicht  genommen,  auch
dessen  Frau  und  unerzogenen  Kindern  nothdürftige  Wäsche,  Kleider  und
Betten  gelassen  werden.
Kabinetsorder  vom  8.  November  1831.  (Gesetz-Samml.
S.  250.)  in  Verbindung  mit  §.  156.  Anhang  zum  §.  70.
Titel  24.  Thl.  I.  Allgem.  Gerichtsordnung.

Bei  Schulden,  welche  aus  unerlaubten  Handlungen  entspringen,  wird
die  Exekution  ohne  Rücksicht  auf  die  Person  und  ohne  Ausnahme  irgend
eines  Vermögensstückes  vollstreckt,  so  daß  die  Ausnahmen  Nr.  1.  bis  4.
keine  Anwendung  finden.
§.  157.  Anhang  zum  F.  70.  Titel  24.  Thl.  I.  Allgem.  Gerichtsordnung.


6)  Offizieren  außer  Dienst,  welchen  die  Tragung  der  Armee-Uniform  oder
einer  anderen  Militair-Uniform  erlaubt  ist,  dürfen  die  zu  dieser  Uniform
gehörigen  Stücke  im  Wege  der  Exekution  nicht  abgepfändet  werden.

Kabinetsorder  vom  9.  März  1839.  (Gesetz=  Samml.  S.  93.).

7)  Das  im  Falle  der  Vollstreckung  der  Exekution  gegen  einen  im  Dienst
befindlichen  oder  pensionirten  Offizier  oder  Militairbeamten  sich  vorfirdende
baare  Geld  ist  bis  auf  Höhe  derjenigen  Summe,  welche  dem  Betrage
des  gesetzlich  frei  bleibenden  Theiles  des  Diensteinkommens  oder  der
Pension  für  den  Zeitraum  von  der  Erewution  bis  zum  nächsten  Termine
der  Gehalts=  oder  Pensionszahlung  gleichkommt,  der  Auspfändung  nicht
unterworfen.

Kabinetsorder  vom  11.  Dezember  1831.  (Gesetz-Samml.  von
1832.  S.  2.).

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C.  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Exekution  in  Gehalt,
Sold  und  Pension.

1)  Sämmtlichen  Generalen,  Kommandeurs,  Kommandanten,  Stabsoffzieren
und  den  Kompagnie=  und  Eskadronchfo  (Batteriechefs)  müssen  bei  Gehaltsabzügen
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  von  ihrem  jährlichen  Gealte

  400  Thaler  frei  bleiben,  und  von  dem  den  Betrag  von  400  Thalern
übersteigenden  Gehalte  ist  nur  die  Hälfte  zur  Befriedigung  der  Gläubiger

(Tr.  6620)  ver-