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kann, findet auch auf das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden
Unteroffiziere und gemeinen Soldaten an ihrem Garnisonorte Anwendung.
Kabinetsorder vom 8. November 1831. (Gesetz-Samml.
,250.).
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Wenn wider einen im deem oder auf Pension stehenden Militairbeamten
zur Auspfändung gest ritten wird, so sollen ihm die zur Verwaltung
seines Dienstes erforderlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräth,
Betten, anständige Kleider und Wäsche nicht genommen, auch
dessen Frau und unerzogenen Kindern nothdürftige Wäsche, Kleider und
Betten gelassen werden.
Kabinetsorder vom 8. November 1831. (Gesetz-Samml.
S. 250.) in Verbindung mit §. 156. Anhang zum §. 70.
Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichtsordnung.
Bei Schulden, welche aus unerlaubten Handlungen entspringen, wird
die Exekution ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend
eines Vermögensstückes vollstreckt, so daß die Ausnahmen Nr. 1. bis 4.
keine Anwendung finden.
§. 157. Anhang zum F. 70. Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichtsordnung.
6) Offizieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee-Uniform oder
einer anderen Militair-Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform
gehörigen Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden.
Kabinetsorder vom 9. März 1839. (Gesetz= Samml. S. 93.).
7) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution gegen einen im Dienst
befindlichen oder pensionirten Offizier oder Militairbeamten sich vorfirdende
baare Geld ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage
des gesetzlich frei bleibenden Theiles des Diensteinkommens oder der
Pension für den Zeitraum von der Erewution bis zum nächsten Termine
der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt, der Auspfändung nicht
unterworfen.
Kabinetsorder vom 11. Dezember 1831. (Gesetz-Samml. von
1832. S. 2.).
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C. Vorschriften über die Vollstreckung der Exekution in Gehalt,
Sold und Pension.
1) Sämmtlichen Generalen, Kommandeurs, Kommandanten, Stabsoffzieren
und den Kompagnie= und Eskadronchfo (Batteriechefs) müssen bei Gehaltsabzügen
zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gealte
400 Thaler frei bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern
übersteigenden Gehalte ist nur die Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger
(Tr. 6620) ver-