Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

650 Nr. 113. 1915. 
Jahre bestraft, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen) (z. B. §9·89 bis 91 des Reichs- 
setreteahn) “ härtere Strafe verwirkt ist. " ch 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der durch Außerungen oder Kundgebungen 
anderer Art die zur Durchführung des Kriegszweches gegen unsere Feinde getroffenen 
Maßnahmen oder das Verhalten unserer Kämpfer in Heer und Marine in einer Weise 
herabwürdigt, die geeignet ist, bei dem, der das deutsche Vaterland liebt, Argernis zu 
erregen. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, Vorstehendes in geeigneter Form äffentlich 
bekannt zu machen. 
v. Roehl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.