Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

wegen  der  Abernahme  der  Unterhaltung  und  Benutzung  der  in  diesen  Verträgen
aufgeführten  Chaussee=  und  Wegestrecken  abgeschlossen.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  tritt  in  diese  Verträge  ein,  übernimmt  vom

Tage  der  Eingemeindung  ab  die  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  und  überträgt
der  Landkreis  an  sie  von  demselben  Termin  ab  die  daraus  herzuleitenden  Recht
ohne  Gewährleistung  zur  eigenen  Ausübung  mit  der  Maßgabe,  daß:

1.  die  Stadtgemeinde  —  vorhehaltlich  der  Zustimmung  der  zuständigen
Behörden  —  hinsichtlich  der  Wege  und  Chausseen  als  allein  unterhaltungspflichtig
  auch  in  öffentlich  -rechtlichem  Sinne  zu  gelten  hatz

2.  die  nach  H  18  des  Vertrags  mit  der  Straßenbahngesellschaft  vom
24.  Mai  und  10.  Juni  1898  seitens  der  Straßenbahngesellschaft  dem
Landkreise  bestellte  Kaution  bei  Eintritt  der  Eingemeindung  an  die
Stadtgemeinde  herauszugeben  ist,  während  die  letztere  verpflichtet  ist,
Zug  um  Zug  die  Rücklieferung  ber  nach  §  4  des  Vertrags  mit  dem
Provinzialverbande  vom  24./28.  Mai  1898  bestellten  Kaution  an  den
Landkreis  zu  bewirken;

3.  der  dem  Landkreise  nach  &  20  des  Vertrags  vom  24.  Mai  und
10.  Juni  1898  zustehende  Anteil  an  dem  Reingewinne  der  Straßenbahngesellschaft
  mit  alljährlich  mindestens  6  000  Mark  von  Eintritt  der
Eingemeindung  ab  der  Stadtgemeinde  Königsberg  zufällt.

Bezüglich  des  vom  Landkreise  Königsberg  mit  der  Königsberger  Straßenbahngesellschaft
  geschlossenen  Vertrags  vom  24.  Mai  und  10.  Juni  1898  erklärt
sich  die  Stadtgemeinde  Königsberg  damit  einverstanden,  daß  der  Landkreis

àa)  auf  das  ihm  im  I  2  dieses  Vertrags  eingeräumte  Recht,  vier  Mit.
glieder  in  den  Aufsichtsrat  zu  entsenden,  verzichtet;

b)  auf  das  ihm  im  §9  11  dieses  Vertrags  eingeräumte  Recht,  die  Anlegung
einer  zweiten  Zentrale  im  Landkreise  zu  verlangen,  unter  der  Bedingung
verzichtet,  daß  die  Straßenbahngesellschaft  die  Verpflichtung  anerkennt,
der  Stadtgemeinde  dauernd  so  viel  Strom  zu  liefern,  als  letztere  zur

Durchführung  der  ihr  im  §  5  unter  5  des  Vertrags  eingeräumten
Befugnis  bedarf;

J)  der  Königsberger  Straßenbahngesellschaft  eine  angemessene  Ermäßigung
der  von  ihr  gemäß  §  18  des  genannten  Vertrags  hinterlegten  Kaution
für  den  Fall  einräumt,  daß  die  Gesellschaft  durch  günstige  Betriebsergebnisse
  während  mindestens  dreier  unmittelbar  aufeinanderfolgender
Betriebsjahre  ihre  zweifellose  Leistungsfähigkeit  nachweist;

d)  auf  das  Recht  des  Kreises  beziehungsweise  des  Kreisausschusses  über
Verpflichtungen  der  Gesellschaft  endgültig  zu  entscheiden  verzichtet,  sofern
die  Entscheidung  über  alle  Streitigkeiten  aus  dem  Vertrag  einem  in
sinngemäßer  Anwendung  des  §  12  dieses  Auseinandersetzungsvertrags
bestellten  Schiedsgericht  übertragen  wird.