Bekanntmachung,
betreffend
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Gutta-
percha, Balata und Asbest, sowie von Halb= und Fertigfabrikaten unter
Verwendung dieser Rohstoffe.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach
* Ziffer d') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder
rtikel 4 Ziffer 2 75) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom b. November
1912 oder nach § 5“““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 bestraft wird.
* 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. Sie
gilt gegenüber allen im § 3 genannten Personen, Gesellschaften
usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung
chon früher beschlagnahmt wurden. Insoweit werden die früheren Einzel-
Beschlagnahme-Verfügungen durch diese Bekanntmachung ersetzt. Dagegen bleiben für
die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen:
des *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
— elggerungshussardes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öfsent-
ichen Sicherheit rê Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder an-
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnist
bis zu einem Jahre bestraft werden.
#) Wer in elnem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obcrsten Militärbefehlkhaber kur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vors ch ist übertritt oder zur üÜbertretung
auffordert oder anrelzt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft
Z “2) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet
ist, nicht in der gesetzten * erteilt oder F Srundtie oder zung
dige Angaben macht, wird mit Gefän gnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sin,
im Urtell für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erieslt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermöcensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.