Nr. 115. 1915. 655
1. die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen Rundschreiben;
2. die über die Verwendung von Rohgummi zur Ansfertigung bestimmter
Waren erlassenen Verbote;
3. die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands= und Ver-
brauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
Berlin SW. 48, verl. Hedemannstr. 10, auf besonderem Formular.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915 (Meldetag),
mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
b) Für die im § 3 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
() Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw.
jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht
sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage
in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich
unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre
Gültigkeit.
8 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf
weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem
und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vor-
handen sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen.
Klasse Gegenstand-
I. Rohkautschuk usw.
(roh und gereinigt; getrennt anzugeben).
Parasorten und First latex.
Mittlere Kautschuksorten.
Geringe Kautschuksorten (wie Flake, Diambi, Palembang u. dgl.).
Guttapercha.
Balata.
Mischungen, unvulkanisierte Abfälle und Reparaturplatte (getrennt anzugeben).
II. Löosungen.
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7 Kautschuklösungen aus 1 bis 3.
b) Nur melbepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres sämt-
liche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem
Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind),
mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen.
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