Nr. 116. 1915. 665
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot be-
troffenen Warengattungen muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar
von der Behörde erhalten hat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen
„Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern“ nachgewiesen werden.
Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht vollständig ausgeführt sind, ist
der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch den oder die
Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.
Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom
Königlichen Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung Webstoffmelde-
« amt, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11,
zu beziehen. Die auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau
zu beachten.
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgend-
welcher Art, welche aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nach-
weislich erst nach dem 25. Mai 1915 vom Aus hande nach Deutschland
eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als geführt, wenn aus der Buchführung
und den Belegen des Herstellers hervorgeht, daß den Halb= oder Fertigerzeugnissen
gegenüber eine unter Anrechnung der entstandenen Abfälle gleich gewichtige Menge
Rohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 25. Mai eingeführt
worden ist.
b.
Zulässige Ausnahmen auf Antrag.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können
Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der im § 2 unter Ziffer 2 und 6
aufgeführten Waren durch das Königlich Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff=
Abteilung, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, bewilligt werden. Solche
Anträge sind eingehend zu begründen und erforderlichenfalls zu belegen.
86.
Einschränkung der erlaubten Herstellung.
Die durch das Herstellungsverbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend
für die Deckung des Heeresbedarfes geeignet. Obwohl demnach die Herstellung von
gewissen Geweben für Heeresbedarf weiterhin auch ohne Auftrag erlaubt ist, wird doch
dringend gewarnt, Gewebe oder andere Bekleidungsartikel für das Heer herzu-
stellen, ohne einen mittelbaren oder unmittelbaren Kriegslieferungsauftrag zu besitzen.
Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Übermaß zum Schaden des Herstellers
und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird.
Altona, im Juli 1915.
Stellvertretendes Generalkommando-IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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