Nr. 119. 1915. 685
schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vor-
zeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Ver-
merk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage
der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am
Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat,
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vor-
zeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914,
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später
eintritt,
A##m zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein-
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6'. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . .. ... ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben,
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag-
geber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht-
zahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest
mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so