Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 128. 1918. 723 
Andererseits können nur solche Personen als Selbstversorger zugelassen werden, 
welche die zur Ernährung für sich und ihre Wirtschaftsangehörigen erforderlichen Vor- 
räte an Brotgetreide für mindestens 6 Monate haben. 
IV. 
Die mil dem Namen eines anderen mecklenburg-schwerinschen Kommunalverbandes 
versehenen Brotkartenabschnitte — nicht Zusatzbrotkarten — sind nach der ihnen ent- 
sprechenden Gewichtsmenge von der Obrigkeit, an welche sie nach der Ablieferung von 
den Bäckern usw. zurückgelangen, allmonatlich bis zum 5. jeden Monats der Kreis- 
behörde für Volksernährung listenmäßig anzumelden. Die Abschnitte selbst sind nur auf 
Anfordern einzureichen und bis auf weiteres aufzubewahren. 
Von der Kreisbehörde ist eine Übersicht über die auf jeden fremden Kommunal- 
verband entfallenden Gewichtsmengen bis zum 10. jeden Monats bei der unterzeich- 
neten Landesbehörde einzureichen, welche ihrerseits eine Ab= und Gegenrechnung für 
sämtliche Kommunalverbände ausstellt. 
Das Ergebnis wird den Kommunalverbänden mitgeteilt. Die tatsächliche Aus- 
gleichung erfolgt je nach Bedarf nach dem Ermessen der Landesbehörde entweder durch 
Naturallieferung von Getreide oder Mehl oder auch durch entsprechende Verrechnung 
auf den Bedarfsanteil des Kommunalverbandes. 
Im Falle der Naturallieferung hat der empfangende Kommunalverband dem 
abgebenden den Selbstkostenpreis zu vergüten. Die Lieferung erfolgt frachtfrei zu Lasten 
des abgebenden Kommunalverbandes. 
V. 
Händlern, Bäckern und Konditoren ist die Abgabe von Mehl= und Backwaren 
außerhalb des Bezirks des Kommunalverbandes (Aushebungsbezirks) verboten. 
Der Kommunalverband kann, soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse er- 
fordern, Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese Aus besti gen be- 
dürfen der Genehmigung der Landesbehörde. 
Der Kommunalverband, welcher solche Ausnahmebestimmungen. rlasen will, hat 
den beteiligten Kommunalverband, in dessen Bezirk die Abgabe erfolgen soll, über die 
beabsichtigte Anordnung zu hören und dessen Unßerung der Landesbehörde bei dem 
Antrage auf Genehmigung mit vorzulegen. " 
VI. 
Diese Anordnungen treten mit dem Beginne des 16. August d. Is. in Kraft. 
Schwerin, den 4. August 1915. 
L 
“ 1 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        
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