744 Nr. 131. 1915.
dem Ausland (nicht Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind und
die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von der deutschen Heeresmacht
besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen.
83.
Veräußerungsverbot.
Die Veräußerung von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im Besitz
von Nichtverarbeitern (Händlern usw.) befinden, ist nur zulässig:
a) an Baumwollspinnereien,
b) an sonstige Selbstverarbeiter.
* 4.
Beschlagnahme von Rohstoffen.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern
befinden und deren Veräußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf des
2. August 1915 erfolgt ist, sind von diesem Zeitpunkt an beschlagnahmt.
86.
Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstige Vorarbeiten von Baum-
wolle und Baumwollabgängen für sich, miteinander und mit irgendwelchen Zusatz-
spinnstoffen, ist (unbeschadet der Vorschriften des § 6) mit dem Beginn des 14. August
1915 verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb= und
Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der
Heeres= oder Marine-Verwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen, deren An-
fertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnung (§ 9) genehmigt ist.
Gestattet bleibt die Herstellung von Baumwollseilen und Spindelschnüren für den
Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder
Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der
Halb= oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in dop-
pelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt. Die amt-
lichen Belegscheine sind erhältlich bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede-
mannstraße 11. Eine Ausfertigung der erhaltenen Belegscheine hat der Lieferer an das
vorbezeichnete Webstoffmeldeamt einzusenden, die zweite als Beleg aufzubewahren.
86.
Übergangsvorschriften.
In der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 einschließlich dürfen die
Baumwollspinnereien ihre Erzeugung ohne Rücksicht auf die Verwendung des
Gespinstes fortsetzen. Ihre Erzeugung darf jedoch in dieser Zeit nicht mehr als ein