Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

40  Nr.  10.  1915.

mehl  der  Weizen  mindestens  bis  zu  80  vom  Hundert  durchzumahlen  ist,  gelten
für  alle  Mühlen  und  sind  daher  auch  von  den  Kunden-,  Lohn-  und  Tauschmühlen
  zu  beachten.  Dem  Verlangen  der  Kundschaft  nach  Herstellung  von
weniger  durchgemahlenen  Mehlen  und  nach  gleichzeitiger  Rücklieferung  einer  entsprechend
  größeren  Kleiemenge  darf  nicht  entsprochen  werden.

4.  Diese  Ausmahlungsvorschriften  gelten  auch  dann,  wenn  gemischtes  Getreide
  vermahlen  werden  soll;  so  muß  Roggen,  der  etwa  mit  Gerste  gemischt  ist,
mindestens  bis  82  vom  Hundert  durchgemahlen  werden.

5.  Im  Sinne  von  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  ist  unter  Weizenmehl,  das
bei  Inkrafttreten  der  Verordnung  im  freien  Verkehr  des  Inlandes  war,  alles
Weizenmehl  zu  verstehen,  das  bis  zum  Ablauf  des  10.  Januar  d.  JIs.  hergestellt
ist  und  sich  im  Besitze  von  Mühlen,  Händlern,  Verarbeitern  usw.  im  Inlande  befindet.
  Solches  Mehl  darf  auch  nachher  ungemischt  abgegeben  werden  Mehl,
das  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird,  darf  stets  ungemischt  abgegeben  werden,
ohne  daß  es  auf  den  Zeitpunkt  der  Herstellung  oder  Einführung  ankommt.

6.  Die  Unternehmer  von  Mühlen  haben  Verzeichnisse  über  die  Bestände  an

den  Mehlsorten  anzulegen,  die  nach  §§  1,  2  der  Verordnung  und  nach  Ziffer  1,

2  dieser  Bestimmungen  im  Großherzogtum  nicht  mehr  hergestellt  werden  dürfen.

2  Die  Verzeichnisse  sind  nach  den  in  der  Anlage  enthaltenen  Mustern  auf-—

  zustellen;  sie  sind  für  jeden  Mühlenbetrieb  gesondert  anzulegen  und  haben  die

H9  Vorräte  zu  umfassen,  die  in  dem  Betriebe  selbst  oder  in  sonstigen  eigenen  oder

gemieteten  Räumen  und  Silos  lagern.  Die  Verzeichnisse  sind  durch  Eintragung
der  Abgänge  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

Sie  haben  zu  enthalten:

a)  eine  laufende  Nummer,

b)  Firma  oder  Vor=  und  Zuname  des  Empfängers,  dessen  Wohnort,
e)  den  Tag,
d)  das  Gewicht  des  Mehls  in  dz  (100  kg).

Die  Verzeichnisse  sollen  den  Bestand  nachweisen,  der  an  dem  Tage  vorhanden
ist,  an  welchem  die  diese  Bestimmungen  enthaltende  Nummer  des  Regierungsblatts
  ausgegeben  wird.

Schwerin,  den  20.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.