856 Nr. 158. 1915.
Wekanntmachung.
Die Zivilbehörden werden ersucht, folgendes zur allgemeinen Kenntnis zu bringen:
Solange eine militärische Trauerparade bei einer Bestattung anwesend ist, dürfen
dort mit Ausnahme des amtlich tätigen Geistlichen Zivilpersonen keine Ansprachen halten.
Zuwiderhandlungen ziehen eine Bestrafung auf Grund des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand nach sich.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 28. September 1915, betreffend den während des
gegenwärtigen Krieges Allerhöchst angeordneten Ausfall des Unterrichts.
Die Ansführung der Allerhöchst verordneten Freigabe des Unterrichts anläßlich
eines Sieges oder eines sonstigen denkwürdigen Kriegsereignisses ist mitunter
dadurch verhindert worden, daß die Allerhöchste Bestimmung einer Schuce,
namentlich auf dem platten Lande, zu spät zugegangen ist.
Das unterzeichnete Ministerium verfügt deshalb für die Dauer des gegenwärtigen
Krieges, was folgt:
1. Das unterzeichnete Ministerium wird die Allerhöchste Bestimmung
wegen der Freigabe des Unterrichts in der Regel in den größeren
mecklenburgischen Tagesblättern bekannt machen.
Diese Veröffentlichung gilt, auch wenn sie in dem redaktionellen
Teile des Blattes erfolgt, als Bekanntmachung für alle Beteiligte.
2. Das Ministerium behält sich vor, in geeigneten Fällen die Allerhöchste
Bestimmung durch besondere, insbesondere telegraphische oder
telephonische Verfügung mitzuteilen
a) den Großherzoglichen Gymnasien, Realgymnasien und den
Lehrerseminaren,
b) den Stadtmagistraten,
Tc) den Großherzoglichen Amtern,
d) den Klosterämtern.
Die Magistrate, Großherzoglichen Amter und Klosterämter
haben die Mitteilung weiterzugeben an die Schulen ihres obrigkeit-