Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

856  Nr.  158.  1915.

Wekanntmachung.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  folgendes  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen:

Solange  eine  militärische  Trauerparade  bei  einer  Bestattung  anwesend  ist,  dürfen
dort  mit  Ausnahme  des  amtlich  tätigen  Geistlichen  Zivilpersonen  keine  Ansprachen  halten.

Zuwiderhandlungen  ziehen  eine  Bestrafung  auf  Grund  des  Preußischen  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  nach  sich.

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  28.  September  1915,  betreffend  den  während  des
gegenwärtigen  Krieges  Allerhöchst  angeordneten  Ausfall  des  Unterrichts.

Die  Ansführung  der  Allerhöchst  verordneten  Freigabe  des  Unterrichts  anläßlich
eines  Sieges  oder  eines  sonstigen  denkwürdigen  Kriegsereignisses  ist  mitunter
dadurch  verhindert  worden,  daß  die  Allerhöchste  Bestimmung  einer  Schuce,
namentlich  auf  dem  platten  Lande,  zu  spät  zugegangen  ist.

Das  unterzeichnete  Ministerium  verfügt  deshalb  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
  Krieges,  was  folgt:

1.  Das  unterzeichnete  Ministerium  wird  die  Allerhöchste  Bestimmung
wegen  der  Freigabe  des  Unterrichts  in  der  Regel  in  den  größeren
mecklenburgischen  Tagesblättern  bekannt  machen.

Diese  Veröffentlichung  gilt,  auch  wenn  sie  in  dem  redaktionellen
Teile  des  Blattes  erfolgt,  als  Bekanntmachung  für  alle  Beteiligte.

2.  Das  Ministerium  behält  sich  vor,  in  geeigneten  Fällen  die  Allerhöchste
  Bestimmung  durch  besondere,  insbesondere  telegraphische  oder
telephonische  Verfügung  mitzuteilen

a)  den  Großherzoglichen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  den
Lehrerseminaren,
b)  den  Stadtmagistraten,
Tc)  den  Großherzoglichen  Amtern,
d)  den  Klosterämtern.
Die  Magistrate,  Großherzoglichen  Amter  und  Klosterämter
haben  die  Mitteilung  weiterzugeben  an  die  Schulen  ihres  obrigkeit-