Nr. 158. 1915. 857
lichen Bezirks, mit Ausnahme der unter a bezeichneten Großherzoglichen
Lehranstalten. Die Weitergabe kann durch Fernsprecher erfolgen.
3. Wird Allerhöchst Ausfall des Unterrichts angeordnet, so geschieht dies
in der Erwartung, daß, soweit die Verhältnisse es gestatten, an dem
freigegebenen Tage eine Schulfeier veranstaltet wird, bei der durch
den Leiter der Schule oder einen Lehrer auf die Bedeutung des die
Freigabe veranlassenden Ereignisses hinzuweisen ist.
Schwerin, den 28. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
Mit dieser Nr. 158 wird ausgegeben: Nr. 132 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.