Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 160 1915. 863 
Bekanntmachung. 
  
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat auf 
Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des 
Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen 
Verordnung vom 29. Dezember 1906 (REGBl. 1907 S. 5) in seiner Sitzung vom 
25. September 1915 die nachstehend veröffentlichte Verordnung, betreffend Anderung 
der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, er- 
lassen hat. 
Berlin, den 26. September 1915. 
Der Reichzkanzler. 
J. A.: Gallenkamp. 
verordnung, 
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während 
der Dauer des Krieges. 
* 1. 
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte — werden für 
die Dauer des Krieges, verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskostt. l150 -— 1,35 M 
b) „ „ „ Mittagskott. 0,72 „ 0,67 „ 
c) „ „ „ Abendkost 0062 „ 0,57 „ 
d) „ „ „ Morgenkoft. 0831 „, 0,26 „ 
5 2 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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