Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

862  Nr.  160.  1915.
IIIc.  Nr.  96  379/9390.  Nr.  2383.  Altona,  den  16.  September  1915.

1.  Wer  sich  im  Lande  ohne  genügenden  Ausweis  umhertreibt,  und  einen  festen
Wohnsitz  nicht  nachzuweisen  vermag,  kann  bis  zur  einwandfreien  Feststellung  seiner
Persönlichkeit  und  der  Unverdächtigkeit  seines  Umhertreibens  in  Sicherheitshaft  genommen
  werden,  und  in  einem  Arbeitshause,  oder  —  insbesondere  sofern  Schwierigkeiten
  hinsichtlich  der  Kostenerstattung  entstehen  in  einem  fiskalischen,  kommunalen,
gemeinnüßigen  oder  rein  privaten  Arbeitsplatz  untergebracht,  und  zu  seinen  Kräften
entsprechenden  Arbeiten  angehalten  werden.

Wer  die  ihm  angewiesene  Arbeitsstätte  ohne  Erlaubnis  verläßt,  oder  die  ihm
zugewiesene  Arbeit  grundlos  verweigert,  wird,  sofern  die  bestehenden  Gesetze  keine
höhere  Strafe  bestimmen,  auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft.

2.  Die  Anordnung  der  Unterbringung  und  ihre  Dauer  bestimmt:

a)  in  dem  preußischen  Teil  des  Korpsbereichs:  der  Landrat,  bezw.  in  kreisfreien
  Städten  die  Polizeiverwaltung,  in  deren  Bezirk  die  betreffende  Person
aufgegriffen  wird;

b)  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz:
die  Ministerien,  bezw.  die  von  den  Ministerien  bestimmten  Behörden;

c)  im  Fürstentum  Lübeck:  die  Großherzogliche  Regierung  in  Eutin;

0  in  den  Hansestädten  Hamburg,  Bremen  und  Lübeck:  die  Polizeibehörde.

3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

4.  Die  bisher  erlassenen  Vorschriften  des  stellv.  Generalkommandos  über  die
Unterbringung  von  Landstreichern  und  Arbeitslosen  feindstaatlicher  Nationalität  in
Gefangenenlager  bleiben  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  unberührt.

 

 

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1915,  betreffend  Vergütungssätze  für
Naturalverpflegung.

Die  nachstehende  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Anderung  der  Vergütungssätze
  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges,  vgl.  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  26  v.  Mts.  in  der  ersten  Beilage  zu
Nr.  228  des  Deutschen  Reichsanzeigers  vom  27.  v.  Mts.,  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.