862 Nr. 160. 1915.
IIIc. Nr. 96 379/9390. Nr. 2383. Altona, den 16. September 1915.
1. Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt, und einen festen
Wohnsitz nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung seiner
Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit seines Umhertreibens in Sicherheitshaft genommen
werden, und in einem Arbeitshause, oder — insbesondere sofern Schwierigkeiten
hinsichtlich der Kostenerstattung entstehen in einem fiskalischen, kommunalen,
gemeinnüßigen oder rein privaten Arbeitsplatz untergebracht, und zu seinen Kräften
entsprechenden Arbeiten angehalten werden.
Wer die ihm angewiesene Arbeitsstätte ohne Erlaubnis verläßt, oder die ihm
zugewiesene Arbeit grundlos verweigert, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine
höhere Strafe bestimmen, auf Grund der §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
2. Die Anordnung der Unterbringung und ihre Dauer bestimmt:
a) in dem preußischen Teil des Korpsbereichs: der Landrat, bezw. in kreisfreien
Städten die Polizeiverwaltung, in deren Bezirk die betreffende Person
aufgegriffen wird;
b) in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz:
die Ministerien, bezw. die von den Ministerien bestimmten Behörden;
c) im Fürstentum Lübeck: die Großherzogliche Regierung in Eutin;
0 in den Hansestädten Hamburg, Bremen und Lübeck: die Polizeibehörde.
3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
4. Die bisher erlassenen Vorschriften des stellv. Generalkommandos über die
Unterbringung von Landstreichern und Arbeitslosen feindstaatlicher Nationalität in
Gefangenenlager bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1915, betreffend Vergütungssätze für
Naturalverpflegung.
Die nachstehende Verordnung des Bundesrats, betreffend Anderung der Vergütungssätze
für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, vgl. Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 26 v. Mts. in der ersten Beilage zu
Nr. 228 des Deutschen Reichsanzeigers vom 27. v. Mts., wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.