Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  160  1915.  863

Bekanntmachung.

 

Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  Bundesrat  auf
Grund  der  Vorschriften  vom  1.  April  1876  unter  Ziffer  3,  2  Abs.  2  zu  §  10  des
Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  in  der  Fassung  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  29.  Dezember  1906  (REGBl.  1907  S.  5)  in  seiner  Sitzung  vom
25.  September  1915  die  nachstehend  veröffentlichte  Verordnung,  betreffend  Anderung
der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges,  erlassen
  hat.

Berlin,  den  26.  September  1915.

Der  Reichzkanzler.
J.  A.:  Gallenkamp.

verordnung,

betreffend  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während
der  Dauer  des  Krieges.

*  1.

Die  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  —  sowohl  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  obere  Beamte,  als  auch  für  Mannschaften  und  Unterbeamte  —  werden  für
die  Dauer  des  Krieges,  verteilt  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt  festgesetzt:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskostt.  l150  -—  1,35  M

b)  „  „  „  Mittagskott.  0,72  „  0,67  „

c)  „  „  „  Abendkost  0062  „  0,57  „

d)  „  „  „  Morgenkoft.  0831  „,  0,26  „
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Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.