Nr. 160 1915. 863
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat auf
Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abs. 2 zu § 10 des
Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen
Verordnung vom 29. Dezember 1906 (REGBl. 1907 S. 5) in seiner Sitzung vom
25. September 1915 die nachstehend veröffentlichte Verordnung, betreffend Anderung
der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer des Krieges, erlassen
hat.
Berlin, den 26. September 1915.
Der Reichzkanzler.
J. A.: Gallenkamp.
verordnung,
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während
der Dauer des Krieges.
* 1.
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung — sowohl für Offiziere, Sanitätsoffiziere
und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte — werden für
die Dauer des Krieges, verteilt auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskostt. l150 -— 1,35 M
b) „ „ „ Mittagskott. 0,72 „ 0,67 „
c) „ „ „ Abendkost 0062 „ 0,57 „
d) „ „ „ Morgenkoft. 0831 „, 0,26 „
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Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.