882 Nr. 164. 1915.
1. auf Lager sind,
2. sich in Bestellung befinden, aber während des Krieges nicht gebraucht
werden,
3. aufg stent sind, aber während des Krieges nicht mehr gebraucht werden.
Als „nicht verfügbar“ können nur solche noch nicht in Betrieb befindliche Ma-
schinen angesehen werden, für welche eine Inbetriebnahme innerhalb der nächsten 3 Mo-
nate schon als notwendig und sicher vorauszusehen ist.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist, wie z. B.
bei Elektrizitätswerken, Einzelanlagen, Eisfabriken, Pumpanlagen usw., sind für den
Betrieb in der Erzeugerstation bezw. in Unterstationen als „nicht verfügbar“ im Sinne
des vorstehenden Absatzes nur diejenigen Maschinen, Transformatoren und Apparate
zu erachten, welche die höchste Belastung decken können; hierzu darf dann noch ein
weiterer Maschinensatz als Reserve als „notwendig“ gerechnet werden. Im Ver-
teilungsnetz können als Reserve Transformatoren mit einer Leistung von 15 v. H.
der zu erwartenden Höchstbelastung gerechnet werden.
Meldungen, die bisher schon dem Kriegsministerium oder anderen Stellen gemacht
worden sind, entbinden nicht von den durch diese Verordnung vorgeschriebenen
Meldungen.
Es ist zulässig, auch elektrische Maschinen, Transformatoren, Apparate usw. zu
melden, deren. Belastungsfähigkeit geringer ist als die in § 2 für die Klassen 1 bis 5
aufgeführte.
§ 5.
Meldebestimmungen.
Für die Meldung ist der mit Beginn des 20. Oktober 1915 vorhandene Bestand
maßgebend.
Für die in § 3 Aksatz d bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. treten die An-
ordnungen dieser Bekanntmachung erst mit Empfang oder Einlagerung der Gegenstände
in Kraft.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen „Meldekarten für elektrische
Maschinen, Transformatoren und Apparate“ (5 6) zu erfolgen. Auf jeder Meldekarte
darf nur eine Maschine bezw. ein Maschinensatz (Motorgenerator), ein Transformator
oder Apparat gemeldet werden.
Die Meldungen müssen erstattet sein
bei Abgabe von 100 Meldekarten und darunter bis zum 25. Oktober 1915,
bei Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30. Oktober 1915.
Die Meldungen sind zu richten an: ç„
Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegs-
ministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 106.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist (siehe § 4,
vierter Absatz), sind die als unentbehrlich angesehenen und deshalb nicht gemeldeten
Maschinen, Transformatoren und Apparate in einer besonderen Aufstellung aufzuführen
unter Hinzufügung der zu erwartenden Höchstbelastung.