Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 164. 1915. 885 
(2) Bekanntmachung vom 13. Oktober 1915, betreffend Verbot der Verfütterung 
von Vollmilch zur Mast an Kälber. · 
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos in Altona 
wird hierdurch bekannt gemacht. 
Schwerin, den 13. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
verbot der Verfütterung von vollmilch zur Mast an Kälber. 
  
Wer zum Zwecke der Mast an Kälber Vollmilch verfüttert, wird, wenn die be- 
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, auf Grund von § h9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden werden gebeten, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 164 wird ausgegeben: Nr. 139 des Reichs--Gesetzbatts von 1915.
	        
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