Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

938 Nr. 153. 1916. 
(5) Bekanntmachung vom 23. September 1916 zur Ausführung der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 
13. September 1916 — RGl. S. 1015 —. 
öhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innem. 
L. v. Meerheimb. 
(6) Bekanntmachung vom 23. September 1916 zur Ausführung der Bekannt- 
machung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 15. September 
1916 über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und an Ziegenböcke. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amtes vom 15. September 1916 über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe 
und an Ziegenböcke (Rel. S. 1045) wird bestimmt: 
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde im Sinne von I und U a. a. O. 
werden von den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914, Rbl. Nr. 57, 
bestellten Kommissaren für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus- 
hebungsbezirks wahrgenommen, vorbehältlich der binnen einer Woche zu erheben- 
den Beschwerde an die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen 
im Kriege zu Schwerin, die endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen 
als Kommissare für Volksernährung aus. « 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
□) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend Schließung der Eis- 
buden und Verbot des Speiseeisverkaufs auf der Straße. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Schließung der Eisbuden
	        
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