Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 156. 1916. 953 
g 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von d kannt werden betroffen: !4½*“ 4 
“ Erelannkmachung.) bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, 
einschließlich der dazugehörigen Scharniere. 
§ 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Deckel und 
Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Schar- 
niere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen. 
*l 4. 
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gastwirt- 
schafts= und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, affee= 
häuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), ferner für Vereine und 
Gesellschaften, Kasinos und Kantinen. 
5 5. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § 4 bezeichneten Per- 
sonen und Betriebe befinden. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Zinn herge- 
stellt find, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums 
oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung ersollzen. Z 
Trot der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Bastimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßige i - 
nahmten Gegenstände bleibt “ #zemäwigen Weitergebrauch der beschlag 
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bestimm 
truW—ie n d S en ö venenerden neben reinem Zinn auch Legierungen
	        
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