Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

976 Nr. 159. 1916. 
5. August 1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers den 
Erzeugerpreis für Mischgemüse ohne Kartoffeln (Julienne) auf 
235,— für 100 Kilo netto 
festgesetzt. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen für den Absatz von Dörrgemüse auch für 
Mischgemüse ohne Karkoffeln. zemise auch s4 
Berlin, den 1. Oktober 1916. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. 
Koppel. Dr. Bach. 
(2) Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916, betreffend Anzeigen in öffentlichen 
Druckschriften. 
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Kommandieren- 
den Generals des IX. Armeekorps vom 26. v. M. wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Altona, den 26. September 1916. 
verordnung, 
betreffend Anzeigen in öffentlichen Druckschriften. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung 
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des § 9 des preußischen Ge- 
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes vom 11. De- 
zember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes: 
*5 1. 
Verboten sind ohne Rücksicht darauf, ob sie Kriegs= oder Privat-Wirtschaft betreffen: 
a) Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, welche der Anwerbung 
von männlichen oder weiblichen Arbeitskräften dienen;
	        
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