Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

978 Nr. 159. 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. Altona, den 23. August 1916. 
Abt. Abw. J.-Nr. 5389. 
Die Auslegung des § 2 der Korpsverordnung vom 7. Juni 1915 — KVBl. 
Nr. 1389 — hat zu Zweifeln Anlaß gegeben. Unter „Verlassen des Aufenthaltsortes“ 
ist jede Entfernung vom Wohnsitze oder Aufenthaltsorte zu verstehen, mit welcher ein 
mit Übernachtung verbundener Aufenthaltswechsel verknüpft ist, auch wenn diese Ent- 
fernung weniger als 24 Stunden dauert. 
Abwehr-Abteilung: 
Prinz Reuß. 
(4) Bekanntmachung vom 29. September 1916, betreffend die Krankenpflege- 
schule im Marienhause zu Schwerin. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 14. September 1916, betreffend die 
Krankenpflegeschule im Marienhause zu Schwerin, weist das unterzeichnete 
Ministerium darauf hin, daß mit Rücksicht auf die derzeit beschränkten Raum- 
verhältnisse bis auf weiteres in der Regel nur die Schwestern des Marien- 
Frauenvereins in die Krankenpflegeschule aufgenommen werden können. 
Schwerin, den 29. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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