Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 160. 1916. 
1916 — RGBl. S 1048 —, wird mit Zuftimmung des Kriegsernährunge 
anites in Erweiterung der Bestimmungen der Bekanntmachung daß als Preis 
neten Ministeriums vom 2. d. Mts. (Rbl. Nr. 158) festgesetzt., ür den 
für die Tonne inländischen Hafers beim Verkauf durch den Erzeuger f chrieß= 
Bereich des Großherzogtums bis zum 15. Oktober d. Is. einf " 
lich 300 A bezahlt werden dürfen. 
Schwerin, den 10. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(5) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend landesherrliche Ge- 
nehmigung der abgeänderten Satzung der von Meyenn'schen Familienstiftung 
zu Waren sowie der Abänderung der Satzung für den Wohnungsfonds der 
Stiftung. " 
Die abgeänderte Satzung der von Meyennsschen Familienstiftung zu Waren 
sowie die Abänderung der Satzung für den Wohnungsfonds der Stiftung sind 
landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 30. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Heuck. 
(6, Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916, betreffend gegenseitige Anerkennung 
der von den preußischen Oberrealschulen und der von der Oberrealschule zu 
Wismar ausgestellten Reifezeugnisse hinsichtlich der Berechtigungen. 
Zwischen dem unterzeichneten Ministerium und dem Königlich Preußischen 
Herrn Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ist eine Sischen 
seitige Anerkennung der von der städtischen Oberrealschule zu Wismar und der 
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