Nr. 162. 1916. 993
Bescheinigungen dürfen nur für bestimmte Zeit und in der Regel höchstens 2 Monate
ausgestellt werden. Der Kommunalverband kann gestatten, daß die Bescheinigungen
für die Insassen von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten durch die Anstaltsleitung,
und zwar für sämtliche vollmilchversorgungsberechtigte Insassen in einer Urkunde aus-
gestellt werden. %
Soweit Kassenärzte nicht verpflichtet werden können, die amtlich vorgeschriebenen
Bescheinigungen ohne Berechnung besonderer Kosten für die Antragsteller zu benutzen,
hat der Kommunalverband die Zeugnisse der Kassenärzte, vorbehaltlich der Nachprüfung
durch die von ihm zu bezeichnende Stelle, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Zu 8 5.
Der Kommunalverband hat das Recht freier Verfügung über die ihm nach den
Anordnungen zu § 4 errechneten Vollmilchmengen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie
unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse angemessen auf die Voll-
milchversorgungsberechtigten (§ 4 Abs. 1 der Bekanntmachung) oder auf diese und die
Vollmilchvorzugsberechtigten (§ 4 Abs. 5 der Bekanntmachung) verteilt werden sollen.
Zu § 6.
1. Die Gemeinden haben der zuständigen Stelle sofort Anzeige zu erstatten, sobald
Stockungen in der Belieferung mit der erforderlichen Bedarfsmilch eintreten oder einzu-
treten drohen.
2. Gemeinden über 30 000 Einwohner sind verpflichtet, der zuständigen Stelle bis
zum 10. jedes Monats Nachweisung beizubringen:
a) darüber, wie groß der Vollmilchbedarf der Versorgungsberechtigten ihres
Bezirks nach den zu § 4 der Bekanntmachung erlassenen Anordnungen in
dem vorhergehenden Monat gewesen ist, und zwar unter der Angabe der
Zahl der Vollmilchversorgungsberechtigten, geordnet nach den Klassen in § 4
dieser Anordnungen, und der auf die Klassen entfallenden Milchmengen;
b) darüber, wie groß in der vorhergehenden Woche die Vollmilchmengen ge-
wesen sind, die
1. in ihren Bezirk geliefert,
2. i ihrem Bezirk gewonnen,
3. in ihrem Bezirk zum Verzehr abgegeben,
4. in ihrem Bezirk zur Verbutterung gelangt,
5. aus ihrem Bezirk ausgeführt sind,
und zwar zu 1 und 5 getrennt nach den liefernden und empfangenden
Kommunalverbänden.
Die Kommunalverbände und Verteilungsstellen können auch Gemeinden unter
30 000 Einwohnern diese Verpflichtung auferlegen.
Zu § 7.
1. Zum Zwecke der Sicherstellung des Bedarfs der Gemeinden an Vollmilch und
Magermilch sind die Milchlieferungsbeziehungen, die am 1. August 1916 bestanden
232