Nr. 162. 1916. 997
5 2.
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Molkerei oder die von der
Molkerei eingerichteten Lieferstellen (auch Milchwagen) haben die Kuhhalter zu sorgen.
83.
Die Molkereien haben den Lieferern, soweit nicht auf Antrag des Lieferers oder
der Molkerei von der für die Molkerei zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
eine andere Regelung zugelassen wird, die Milch oder Sahne in der Regel nach dem
Fettgehalte zu bezahlen. Der von der Molkerei festgestellte Fettgehalt ist auf Ver-
langen eines Beteiligten und, wenn nicht von der Landesfettstelle anders entschieden
wird, auf dessen Kosten von der Landesfettstelle zu Güstrow nachzuprüfen.
Der Milch= oder Sahnepreis muß, wenn er nach dem Fettgehalte gezahlt wird,
einer Vergütung von 5 Pfennig für 1 Fettprozent entsprechen.
Den Lieferern ist der ihnen zustehende Betrag allmonatlich bis zum 5. jedes
Monats zu zahlen; auf Verlangen ist ihnen auch in der Mitte des Monats eine Ab-
schlagszahlung zu gewähren. Die Mager= bezw. Buttermilch, die zusammen wenigstens
90 Prozent der gelieferten Milch betragen muß, ist den Milchlieferern an der Milch-
lieferstelle unentgeltlich zurückzugeben, sofern sie nicht eine besondere Vereinbarung
mit der Molkerei getroffen haben.
Für die von den Molkereien den Lieferern zurückgelieferte Butter, für die der
Lieferer sein Fettbezugsbuch vorzulegen hat, dürfen die Molkereien einen Preis von
höchstens 2,40 für das Pfund berechnen. Die Zurücklieferung der Butter erfolgt
auf Verlangen an der Lieferstelle (zu vgl. 8 2).
Durch diese Festsetzungen werden die bisherigen zwischen Molkerei und Lieferer
über Bezahlung usw. getroffenen Verträge in Genossenschaftsmolkereien (gewerblichen
Molkereien, Gcjellschafk m. b. H. usw.) nicht geändert.
g 4.
Kuhhalter, die ihre Milch oder Sahne nicht an eine Molkerei liefern, sind ver-
pflichtet, ihre Milch in dem durch § 1 Abs. 2 bestimmten Umfange zu verbuttern und von
je 16 Litern Milch 1 Pfund (500 g) marktfähige Butter an eine von der Kreisbehörde
für Volksernährung bestimmte Ortssammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als
Selbstversorgern zustehende Buttermenge (zurzeit 180 g für den Kopf und die Woche)
zurückbehalten. «
In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Lieferungspflicht durch die
Landesbehörde für Volksernährung zugelassen werden. Die Bestimmung in § 1 Abs. 5
findet entsprechende Anwendung.
Die Ortssammelstellen haben über die an sie abgelieferte Butter Buch zu führen
und den Lieferern eine Quittung nach dem ihnen von der Kreisbehörde für Volks-
ernährung mitgeteilten Vordrucke zu erteilen. Sie haben im übrigen hinsichtlich des
Geschäftsbetriebs den Anordnungen der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
Folge zu leisten.