Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 162. 1916. 997 
5 2. 
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Molkerei oder die von der 
Molkerei eingerichteten Lieferstellen (auch Milchwagen) haben die Kuhhalter zu sorgen. 
83. 
Die Molkereien haben den Lieferern, soweit nicht auf Antrag des Lieferers oder 
der Molkerei von der für die Molkerei zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
eine andere Regelung zugelassen wird, die Milch oder Sahne in der Regel nach dem 
Fettgehalte zu bezahlen. Der von der Molkerei festgestellte Fettgehalt ist auf Ver- 
langen eines Beteiligten und, wenn nicht von der Landesfettstelle anders entschieden 
wird, auf dessen Kosten von der Landesfettstelle zu Güstrow nachzuprüfen. 
Der Milch= oder Sahnepreis muß, wenn er nach dem Fettgehalte gezahlt wird, 
einer Vergütung von 5 Pfennig für 1 Fettprozent entsprechen. 
Den Lieferern ist der ihnen zustehende Betrag allmonatlich bis zum 5. jedes 
Monats zu zahlen; auf Verlangen ist ihnen auch in der Mitte des Monats eine Ab- 
schlagszahlung zu gewähren. Die Mager= bezw. Buttermilch, die zusammen wenigstens 
90 Prozent der gelieferten Milch betragen muß, ist den Milchlieferern an der Milch- 
lieferstelle unentgeltlich zurückzugeben, sofern sie nicht eine besondere Vereinbarung 
mit der Molkerei getroffen haben. 
Für die von den Molkereien den Lieferern zurückgelieferte Butter, für die der 
Lieferer sein Fettbezugsbuch vorzulegen hat, dürfen die Molkereien einen Preis von 
höchstens 2,40 für das Pfund berechnen. Die Zurücklieferung der Butter erfolgt 
auf Verlangen an der Lieferstelle (zu vgl. 8 2). 
Durch diese Festsetzungen werden die bisherigen zwischen Molkerei und Lieferer 
über Bezahlung usw. getroffenen Verträge in Genossenschaftsmolkereien (gewerblichen 
Molkereien, Gcjellschafk m. b. H. usw.) nicht geändert. 
g 4. 
Kuhhalter, die ihre Milch oder Sahne nicht an eine Molkerei liefern, sind ver- 
pflichtet, ihre Milch in dem durch § 1 Abs. 2 bestimmten Umfange zu verbuttern und von 
je 16 Litern Milch 1 Pfund (500 g) marktfähige Butter an eine von der Kreisbehörde 
für Volksernährung bestimmte Ortssammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als 
Selbstversorgern zustehende Buttermenge (zurzeit 180 g für den Kopf und die Woche) 
zurückbehalten. « 
In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Lieferungspflicht durch die 
Landesbehörde für Volksernährung zugelassen werden. Die Bestimmung in § 1 Abs. 5 
findet entsprechende Anwendung. 
Die Ortssammelstellen haben über die an sie abgelieferte Butter Buch zu führen 
und den Lieferern eine Quittung nach dem ihnen von der Kreisbehörde für Volks- 
ernährung mitgeteilten Vordrucke zu erteilen. Sie haben im übrigen hinsichtlich des 
Geschäftsbetriebs den Anordnungen der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
Folge zu leisten. 
 
	        
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