Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1000  Nr.  162.  11916.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  29.  September  1916.

Abt.  Abw.  Nr.  4548.

Lerordnung,

betreffend  Schiffsüberwachung  im  Gebiete  der  Unterelbe,  im  Befehlsbereiche
der  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  und  X.  Armeekorps  und  der
Kaiserlichen  Festungskommandantur  Cuxhaven.

In  Ausführung  und  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  die  Überwachung  der
zwischen  den  deutschen  Seehäfen  und  dem  Auslande  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere
der  Schiffsbesatzungen,  bestimmen  wir  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes:

A.  Ausführungsbestimmungen

für  die  Überwachung  der  zwischen  Hamburg,  Altona  und  Harburg  einerseits
und  dem  Auslande  andererseits  verkehrenden  Schiffe,  insbesondere  der  Schiffsbesatzungen:


§5  1.
Allgemeine  Grundsätze  für  die  Untersuchung.

Alle  ein=  und  auslaufenden  Schiffe  haben  sich  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.

Befreit  von  dieser  Untersuchung  sind  die  für  die  Kriegsmarine  unter  Kriegsflagge
fahrenden  Handelsfahrzeuge.

«  §2.

Die  Untersuchung  wird  von  der  hierfür  bestellten  Behörde  (Schiffsuntersuchungskommission,
  Hafenpolizei)  vorgenommen.

8  3.
Die  Untersuchung  hat  sich  zu  erstrecken  auf:
1.  Schiffspapiere,
2.  Ladung,
3.  Besatzung,
4.  Personalausweis.
Es  sind  erforderlich:
zu  1.  Meßbrief,  Schiffszertifikat,  Schiffstagebuch,
zu  2.  Ladepapiere:  wie  Konnossement,  Manifest,  Zollabfertigungsschein,
zu  3.  Musterrolle,  soweit  gesetzlich  vorgeschrieben,
zu  4.  für  die  Schiffsbesatzung  einschließlich  den  Führer  des  Schiffes  die
vorgeschriebenen  Ausweise  (Paß  und  Seefahrtsbuch).