Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1012 Nr. 164. 1916. 
Wekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker 
im Betriebsjahr 1916/17. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 
vom 14. September 1916 (RE#Bl. S. 1032), der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 
27. September 1916 (RGBl. S. 1085) und des § 1 der Bekanntmachung über die Er- 
richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (REl. S. 402) wird bestimmt: 
81. 
Für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken 
gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik. , 
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des 
Standorts der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise 
frei Verladestelle des Lagerorts. 2 
5 2. 
Für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten bei Lieferung ab Verladestelle 
der Fabrik die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis. 
Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß § 19 
Abs. 1 und § 20 der Ausführungsbestimmungen für Kommunalverbände überwiesen 
wird, hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der 
Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen zu erfolgen. 
Die Preise, zu denen die Lieferung von Zucker in anderen als den im Absl. 2 be- 
zeichneten Fällen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1 
aufgeführten Preisen festgesetzt werden. 
8 3. 
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 fest- 
gesetten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über 
esondere Verpackungsarten und deren Berechnung, erlassen. 
8 4. 
Die Vorschriften in § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten auch für Verbrauchszucker aus 
dem Betriebsjahr 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die 
die r*r)½m## hiernach zu zahlenden Preise für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 
1915)/16 die für dieses Betriebsjahr geltenden Preise übersteigen, an die Reichszucker- 
ausglei#chsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. 
lasf Die Reichszuckerstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen 
zulassen. 
§ 5. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 29. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. 
In Vertretung: v. Braun.
	        
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