1012 Nr. 164. 1916.
Wekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahr 1916/17.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17
vom 14. September 1916 (RE#Bl. S. 1032), der Ausführungsbestimmungen hierzu vom
27. September 1916 (RGBl. S. 1085) und des § 1 der Bekanntmachung über die Er-
richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (REl. S. 402) wird bestimmt:
81.
Für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken
gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik. ,
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des
Standorts der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise
frei Verladestelle des Lagerorts. 2
5 2.
Für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten bei Lieferung ab Verladestelle
der Fabrik die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis.
Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß § 19
Abs. 1 und § 20 der Ausführungsbestimmungen für Kommunalverbände überwiesen
wird, hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der
Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen zu erfolgen.
Die Preise, zu denen die Lieferung von Zucker in anderen als den im Absl. 2 be-
zeichneten Fällen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1
aufgeführten Preisen festgesetzt werden.
8 3.
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 fest-
gesetten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über
esondere Verpackungsarten und deren Berechnung, erlassen.
8 4.
Die Vorschriften in § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten auch für Verbrauchszucker aus
dem Betriebsjahr 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die
die r*r)½m## hiernach zu zahlenden Preise für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr
1915)/16 die für dieses Betriebsjahr geltenden Preise übersteigen, an die Reichszucker-
ausglei#chsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen.
lasf Die Reichszuckerstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen
zulassen.
§ 5.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 29. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.
In Vertretung: v. Braun.