Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Achtes  Hauptstück.

Die  öffentlichen  Lasten
und  Schulden.

A.  Die  Lasten.

37.  Abschnitt.

Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung.
Vom

Finanzpräsident  Dr.  F.  W.  R.  Zimmermann  zu  Braunschweig.

Inhalt:

Literatur.  1.  Begriffsbestimmung.  2.  Relativität  der  Gerechtigkeit  in  der  Steuervertellung.  3.  Eigenart
der  Jetztzeit.  Keine  Einheitssteuer.  4.  Steuersystem.  5.  Oberste  Steuerprinzipien.  8)  Finanzpolitische  Prinzipien.
b)  Volkswirisehaftliche  Prinzipien.  c)  Prinzipien  der  Gerechtigkeit.  d)  Prinzipien  der  Steuerverwaltung.  6.  Gerechtigkeit
  im  Steuersystem  und  in  den  einzelnen  Steuerarten.  7.  Steuersystem  der  einzelnen  Steuergewalten  und
Gesamtsteuersystem.  8.  Einfluss  des  historischen  Entwicklungsgangs.  9.  Verhältnis  der  obersten  Steuerprinzlpien
  zu  einander.  10.  Resondero  Schwierigkeiten  in  der  Verwirklichung.  11.  Endergebnis.

Literatur:
Eheberg,  Handwörterbuch  der  Staats  wissenschaften.  2  Aufl.  Bd.  VI  S.1125f.—vonHeckel,
Lehrbuch  der  Finanzwissenschaften.  Bd.  IS.  144  ff.  —  Ro  r,  System  der  Finanzwissenschaft.  3.  Aufl.

Ss.186ff.—Schäffle,  Die  Steuern.  Bd.  Is  Ist  S.  330.  Ba  ig  16ff.  —von  Stein,  Lehrbuch  der
Finanzwissenschaft.  Bd.  I  S.  455  ff.  —  Wagner,  Finanzwissenschaft.  Bd.  II  S.  247  ff.  —  Des  Weiteren  go
vergleichen  die  besonderen  Literaturnachweiss  bei  Eheberg  a.  a.  O.  S.  1164  und  bei  Wagner  a.  a.  O.  S.  2

332,  372,  389,  428,  46
1.  Begriftsbestimmung.

Die  Steuern  sind  —  um  der  kurzen  aber  treffenden  Definition  von  Mayrs  zu  folgen  —
allgemeine  Geldbeiträge  der  Bevölkerung,  welche  zur  Bestreitung  des  öffentlichen  Aufwands  kraft
der  Finanzhoheit  erhoben  werden.  Die  Steuer  ist  aber  nicht  etwas  von  selbst  „Gegebenes,  ohne
weiteres  in  den  öffentlichen  Einrichtungen  nach  jeder  Richtung  Begründetes;  sie  muss  vielmehr,
wie  sie  kraft  der  Finanzhoheit  erhoben  wird,  von  der  die  Finanzhoheit  ausübenden  Stelle,  also  im
wesentlichen  und  nach  dem  Ausgangspunkt  vom  Staat,  besonders  festgelegt  und  im  einzelnen  geregelt
  werden.  Daraus  ergibt  sich  als  eine  in  ihrer  Bedeutung  nicht  zu  unterschätzende  Aufgabe  des