Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

72  F.  W.  R.  Zimmermann,  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung.

Staats  und  der  öffentlichen  Verbände  innerhalb  desselben  die  Steuerpolitik,  das  ist  in  sachgemässer
  Ausübung  eine  folgerichtige  Behandlung  und  Ausgestaltung  der  Steuer  und  der  Steuerauflegung.
  Durch  eine  solche  Steuerpolitik  muss  die  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung
  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  die  sich  danach  als  etwas  sehr  viel  weiter  gehendes
und  umfassenderes  wie  die  unten  zu  berührende  Gerechtigkeit  unter  den  sogenannten  obersten
Steuerprinzipien  darstellt.  Unter  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung  haben  wir  alles  zu  verstehen,
  was  darauf  hinzielt,  die  Steueranforderungen  des  Staats  und  der  öffentlichen  Verbände
mit  der  Steuerkraft  und  den  wirtschaftlichen  und  sonstigen  Verhältnissen  der  steuerpflichtigen
  Bevölkerung  sachgemäss  in  Einklang  zu  bringen.

2.  Relativität  der  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung.

Diese  in  der  Gerechtigkeit  der  Steuerverteilung  liegende  Steuerpolitik  ist  aber  ebenmässig
nichts  Abstraktes,  für  alle  Zeiten  gleichförmig  Festliegendes,  sondern  sie  ändert  sich,
wenn  auch  unter  Umständen  nur  bis  zu  einem  gewissen  Grade,  mit  dem  Entwicklungsgang  der  im
Staat  vereinten  öffentlichen  und  privaten  Wirtschaften,  mit  der  Entfaltung  der  inneren  politischen
und  sozialen  Verhältnisse  beziehungsweise  der  Volkswirtschaft  überhaupt.  Dem  allen  hat  sie  sich
stets  mehr  oder  weniger  eng  anzugliedern  und  muss  danach  für  die  einzelnen  unterschiedlichen
Zeiträume  stets  eine  entsprechende  Umgestaltung  erfabren,  wie  ja  auch  Steuer  und  Besteuerung
selbst  in  ähnlicher  Weise  einem  inneren  Wechsel  unterliegen.  Diesen  Werdegang  näher  zu  verfolgen
oder  im  allgemeinen  darzulegen,  würde  uns  hier  zu  weit  führen;  der  Hinweis  darauf,  dass  er  stattgefunden,
  muss  genügen,  womit  gleichzeitig  angedeutet  ist,  dass  die  Entwicklung  fortläuft  und
weitere  Verschiebungen  in  der  Steuerpolitik  zeitigen  wird.  Wir  können  unsere  Betrachtung  nur
auf  der  derzeitigen  allgemeinen  Lage,  auf  den  Verhältnissen  des  neuzeitigen  entwickelten  Staatswesens
  mit  seiner  staats-  und  volkswirtschaftlichen  Grundlage,  seiner  Rechts-  und  Gesellschaftsordnung
  aufbauen,  wobei  allerdings  in  Einzelfragen  ein  Rückblick  auf  die  Vergangenheit  wie  ein
Ausblick  in  die  Zukunft  nicht  ausgeschlossen  sein  dürfte.

3.  Eigenart  der  Jetztzeit.  Keine  Einheitssteuer.

Als  in  einem  besonderen  Masse  für  die  augenblicklichen  einschlagenden
Verhältnisse  eigenartig  ist  von  vornherein  hervorzuheben  einmal  das  ausserordentliche
  und  keineswegs  bereits  zu  einem  Abschluss  gekommene  Anwachsen  des  Steuerbedarfs,
  wie  es  überall  in  den  modernen  Staaten  mit  der  schwierigeren  Sicherung  ihres
Bestandes  durch  Heer  und  Flotte,  mit  dem  stetigen  Fortschreiten,  Erweitern  und  Vertiefen  ihrer
kulturellen  Aufgaben  Platz  greift  und  notwendigerweise  Platz  greifen  muss,  und  sodann  ferner
der  stets  in  sich  verzweigter  und  verwickelter  gewordene  Stand  der  Volkswirtschaft
mit  seinen  weitgehenden  Verschiedenheiten  im  Volkseinkommen  und  im  Volksvermögen,  der  sich
durch  die  fortschreitende  Entwicklung  auf  allen  einzelnen  wirtschaftlichen  Gebieten  herausgebildet
hat.  \Wije  diese  in  ihrer  Einwirkung  scharf  vortretenden  Sonderverhältnisse  der  Jetztzeit  einerseits
  die  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung  besonders  bedeutungsvoll  machen,  gleichzeitig  aber
auch  in  ihrer  Durchführung  nicht  unwesentlich  erschweren,  so  dürften  sie  andererseits  schon  allein
und  für  sich  die  Möglichkeit  einer  Einheitssteuer,  in  welcher  man  rein  theoretisch  vielleicht
die  Verwirklichung  einer  Gerechtigkeit  in  der  Steuerverteilung  am  einfachsten  und  zweckmässigsten
  erachten  könnte,  von  vornherein  ausschliessen,  ohne  dass,  wie  es  tatsächlich  der  Fall  ist,  noch
eine  Reihe  anderer  Ausschliessungsgründe,  die  sich  aus  unserer  weiteren  Erörterung  ergeben  werden.
hinzuzukommen  brauchte.  Weiter  zusammenhängend  die  Unmöglichkeit  einer  Einheitssteuer,
welche  dem  Bedürfnis  und  einer  gerechten  Steuerverteilung  Rechnung  tragen  würde,  nachzuweisen,
werden  wir  uns  bei  der  Einhelligkeit,  mit  welcher  die  Theorie  —  an  eine  praktische  Durchführung
  ist  wohl  nie  gedacht  —  solche  anerkennt,  versagen.

4.  Steuersystem.
Wir  haben  demnach  als  von  Anfang  an  feststehend  mit  dem  Vorhandensein  einer  Mehrheit
von  Steuern  zurechnen,  einer  Mehrheit,  die  unter  der  Einwirkung  jener  oben  berührten  Sonder-