Rr. 173. 1079
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 10. November 1916.
6 Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Flachs= und Hanfstroh sowie Bastfasern
4 und Erzeugnisse aus Bastfasern.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Flachs= und Hanf-
stroh sowie Bastfasern und Erzeugnisse aus Baftfasern.
Unter Aufhebung der Bekanntmachungen:
1. vom 12. Juli d. Is., betreffend Flachs= und Hanfstroh, Rbl. Nr. 103,
S. 605, und
2. vom 15. August d. Is., betreffend Bastfasern und Erzeugnisse aus
Bastfasern, Rbl. Nr. 126, S 764
wird nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme,
Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh, Bastfasern (Jute,
Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen
aus Bastfasern, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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