Nr. 174. 1916. 1089
i W. II. 1500/4. 16 K. R. A.)
und Verä tfasern usw., vom 26. Mai 1916 (
sowie *i l r Basisalernue . “r mifee
ä w., vom 15. Augu . . «. ..·
Täßastrbutnrgoavronsojkeaikfgxzfål Gugrosbe während der Geltungsdauer der die Herstellung ge-
stattenden Bekanntmachung angesertigt find 8 eingeschoben.
i iffer 9 wird folgende Nr. :
er e3 Siffe deren geleen auf Grund des § de der Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung pon Bastfasern usw., vom
10. November 1916 (W. III. 3000/9. 16 K.R.A.) erlaubt ist.
Artikel III. der Belannimach
n der Ubersichtstafel, Gruppe J, II, III, V, VII, Spalte 2 der Bekanntmachung
W. „ She Fhtan, traihpet Worte hinzu: „auch unter Mitverwendung von
P
ier“.
ap Artikel IV.
ür die durch die erweiterte Beschlagnahme erforderlichen Meldungen gelten hin-
schemi Fürs Stich en und der Meldefrist die im § 12 der Bekanntmachung W. M.
1000/11. 15 K. K.A. enthaltenen Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am
Beginn des 10. November 1916 tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die ersten
Meldungen sind bis zum 20. November 1916 zu erstatten.
Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Altona, den 10. November 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
Kriegsministerium.
Leesehs-Mastosseneileng.
Nr. W. I. 2939/9. 16 K. R.A.
Bekanntmachung,
betreffend Herstellungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von
Papier und Wolle oder Kunstwolle.
Vom 10. November 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Be
Kenntnis gebracht, daß jede Übertretung wie seurchomt dem 0e
tretung der erlassenen Vorschriften, soweit nicht nach d
rken zur allgemeinen
r Anreizen zur Über
en allgemeinen Strafgesetzen