Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1102 Nr. 176. 1916. 
4. Kriegsbeschädigten Werkzeuge, Maschinen, Musikinstrumente oder andere 
dem Erwerbe dienende Gegenstände gegen Sicherheitsleistung oder auf Ab- 
schlagszahlung zum Kauf ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung des 
Kriegsbeschädigten selbst anzubieten. 
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafse bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
v. Falk. 
(70 Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Tanzunterricht. 
Die nachfolgende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 8. d. Mts., betreffend Tanzunterricht, wird hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Stellvertretenbes Generalkommando 
IX. Armeekorps. 
Abt. III V2. Nr. 133 069/10 583. 
Um eine Umgehung des Tanzlustbarkeitsverbots zu verhindern, ersuche ich im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit, den Beteiligten, insbesondere den Tanzlehrern, 
durch die Polizeibehörden folgendes bekannt zu geben: 
8Es wird verboten: 
I. Die Abhaltung von Tanzunterricht in Gast= und Schankwirtschaften. 
2. Der Ausschank geistiger Getränke an Kursusteilnehmer und Zuschauer bei 
der Veranstaltung von Tanzunterricht in Privaträumen. 
3. Der Unterricht von Tänzen, die nicht dem Ernste der Zeit und dem patrio- 
tischen und sittlichen Empfinden der Bevölkerung entsprechen, insbesondere 
von Schiebetänzen und Tänzen wie Tango und Maisa itsche. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Belagerungsgesehes in Verbindung 
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. Außerdem ist eine Untersagung 
des Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Gewerbeordnung oder 
einer besonders nachzusuchenden Anordnung des Generalkommandos in Erwägung 
zu ziehen. 
Altona, den 8. November 1916. 
  
Der stellvertretende kommandierende General. 
gez. v. Falk, 
General der Infanterie. 
  
 
	        
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