1102 Nr. 176. 1916.
4. Kriegsbeschädigten Werkzeuge, Maschinen, Musikinstrumente oder andere
dem Erwerbe dienende Gegenstände gegen Sicherheitsleistung oder auf Ab-
schlagszahlung zum Kauf ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung des
Kriegsbeschädigten selbst anzubieten.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafse bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt
zu machen.
v. Falk.
(70 Bekanntmachung vom 10. November 1916, betreffend Tanzunterricht.
Die nachfolgende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 8. d. Mts., betreffend Tanzunterricht, wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. November 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretenbes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. III V2. Nr. 133 069/10 583.
Um eine Umgehung des Tanzlustbarkeitsverbots zu verhindern, ersuche ich im
Interesse der öffentlichen Sicherheit, den Beteiligten, insbesondere den Tanzlehrern,
durch die Polizeibehörden folgendes bekannt zu geben:
8Es wird verboten:
I. Die Abhaltung von Tanzunterricht in Gast= und Schankwirtschaften.
2. Der Ausschank geistiger Getränke an Kursusteilnehmer und Zuschauer bei
der Veranstaltung von Tanzunterricht in Privaträumen.
3. Der Unterricht von Tänzen, die nicht dem Ernste der Zeit und dem patrio-
tischen und sittlichen Empfinden der Bevölkerung entsprechen, insbesondere
von Schiebetänzen und Tänzen wie Tango und Maisa itsche.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Belagerungsgesehes in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestraft. Außerdem ist eine Untersagung
des Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Gewerbeordnung oder
einer besonders nachzusuchenden Anordnung des Generalkommandos in Erwägung
zu ziehen.
Altona, den 8. November 1916.
Der stellvertretende kommandierende General.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.