1106 Nr. 177. 1916.
2. Ein Ausweis ist für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als 24 Stunden
beträgt, erforderlich.
3. Der Ausweis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die sechs
Monate nicht überschreiten dal, zu ein= oder mehrmaligem Besuch der Ortschaft Lock-
stedter Lager.
4. Aktive reichsdeutsche oder verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus.
5. Ortsansässige Personen weisen sich durch Einwohnermeldeschein aus.
6. Die Ausweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Be-
amten und Militärpersonen vorzuzeigen.
7. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten.
Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des stellvertretenden
Generalkommandos.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz
vom 11. Dezember 1915 bestraft.
9. Diese Verordnung tritt 5 Tage nach dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Nicht ortsansässige Personen haben bis dahin die Ortschaft zu verlassen, wenn sie
sich nicht inzwischen die erforderlichen Ausweispapiere beschafft haben.
10. Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt
zu machen.
v. Falk.