1110 Nr. 178. 1916.
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Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus
Spitzen bestehen.
31. Schuhwaren.
35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatz-
gummierung gleich.
36. Spielwaren aus Web-, Wirk= und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen
Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren.
Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das Stüch
beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und
Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38.
Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht
mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimetern, sowohl Reste wie vom Stück
geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses
abgeschnittene Stoffstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stoff-
resten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe
Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach
Abzug des Rabatts maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertig-
stellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unauswaschbaren
Stempel: nach dem 31. Gktober 1916 fertiggestellt erhalten. Sofort nach Ver-
öffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikations-, Großhandels= und
Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind, eine Aufnahme zu machen, in
der die bei ihnen lagernden Korsette stück= oder dutzendweise einzutragen sind. Das
Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des Inhabers abzuschließen, sorg-
sam aufzubewahren und den Überwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen. Vor
Abschluß dieses Aufnahmeverzeichnisses ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes
verkaufte Korsett ist von dem Aufnahmeverzeichnis abzuschreiben.
83.
Bezugsscheine für die in nachstehendem Verzeichnis (B) aufgeführten Gegenstände
können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der An-
tragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbeklei-
dungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle nachweist, daß er dieser ein entsprechendes
gleichartiges von ihm getragenes, noch gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich
oder unentgeltlich überlassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Oberkleidungsstück nach dem Wortlaut
des nachstehenden Verzeichnisses B mit der dort aufgeführten Preisgrenze angegeben sein.
Gewerbetreibende dürfen im Kleinhandel und in der Maßschneiderei gegen derartige
Bezugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis B aufgeführte Oberkleidungsstücke
veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort aufgeführten Preisgrenzen übersteigt.
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stüchzahl, für die derartige Be-
zugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
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