Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1112 Nr. 178. 1916. 
. §4- 
An Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibende (Hausierer, Markt- 
reisende, Kleinhandelsreisende) dürfen Waren, die sie für sich im eigenen Namen er- 
werben, um sie verarbeitet oder unverarbeitet weiter zu veräußern, ohne Bezugsschein 
geliefert werden; Lieferungen an sie sind aber der Beschränkung des § 7 Abs. 1 der Be- 
kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für 
die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 unterworfen. 
Sie haben ein Einkaufsbuch einzurichten, sorgsam aufzubewahren und während 
ihres Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, in das der Verkäufer die an die 
Schneider, Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden abzugebenden Waren, soweit 
sie der Bezugsscheinregelung unterworfen sind, unter Angabe von Stückzahl, Maß, Preis 
und Verkaufstag einzutragen hat. Dem Verkäufer ist verboten, vor Eintragung in das 
Einkaufsbuch die Ware an die Schneider, Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden 
auszuhändigen. 
Das Einkaufsbuch ist den mit der Überwachung der Vorschriften im § 11 der 
Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 betrauten Behörden und Personen jederzeit auf 
Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. 
Die Schneider, Schneiderinnen und Wandergewerbetreibenden dürfen bezugsschein- 
pflichtige Waren nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher veräußern. Das Einkaufs- 
buch dient zur Überwachung dieser Verpflichtung. 
Die Reichsbekleidungsstelle und nach deren näheren Anweisungen die amtlichen 
Handels-, Handwerks= und Gewerbevertretungen können Ausnahmen von der Bestim- 
mung des Abs. 2 dieses Paragraphen zulassen. 
* 5. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 4 dieser Bekanntmachung 
werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web--, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 be- 
straft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige Behörde die be- 
treffenden Betriebe schließen, beziehentlich die Fortsetzung des betreffenden Wander- 
gewerbes untersagen. 56 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Gegenstände, die bisher bezugsschein- 
frei waren, aber durch diese Bekanntmachung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch 
bis zum 30. November 1916 ohne Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, 
wenn sie auf Grund einer Bestellung des Verbrauchers bereits am 31. Oktober 1916 in 
Arbeit genommen waren. 
Berlin, den 31. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich.
	        
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