Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 178. 1916. 1113 
Aueführungs-Zekanntmachung der Reichsbekleidungeskelle 
zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Rege- 
lung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Be- 
völkerung. 
Vom 31. Oktober 1916. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 
1916 (Reichsanzeiger r.ub. zur Ausführung des 8 11 der Bundesratsverordnung 
vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren 
für die bürgerliche Bevölkerung wird nach Gehör des Beirats der Reichsbekleidungsstelle 
folgendes bestimmt: 
81. 
Allgemeines. 
1. In Zukunft kann nur die Deckung des notwendigsten Bedarfs jedes Einzelnen 
an Oberkleidung, Strümpfen, Leibwäsche und sonstiger Unterkleidung, sowie des not- 
wendigsten Bedarfs an Web-, Wirk= und Strickwaren für Hauswirtschaft, Handels-, 
Gewerbe= und Industriebetriebe durch Ausstellung eines Bezugsscheins gestattet werden. 
Es wird daher auf die im Besitz des Antragstellers befindlichen Vorräte sorgfältig Rück- 
sicht zu nehmen sein. 
2. Soweit der Antrag in Vertretung oder im Auftrage eines Verbrauchers ge- 
stellt wird, kann in der Regel von Erörterung des Vertretungs= oder Auftragsverhält- 
nisses abgesehen werden. 
3. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen 
Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentral- 
behörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugsscheine nur 
bon der Reichsbekleidungsstelle, nicht durch andere Stellen ausgefertigt werden. 
4. Bezugsscheine dürfen nur die auf Grund von § 18 der Bundesratsverordnung 
Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche 
Bevölkerung vom 10. Juni 1916 durch besondere Verfügungen damit beauftragten Be- 
hörden und die Reichsbekleidungsstelle ausstellen. Alle anderen Behörden, auch Militär- 
behörden, sind zur Ausstellung von Bezugsscheinen nicht berechtigt. 
8. 2. 
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung. 
Die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs= und 
Wäschestücken kann angenommen werden: 
a) bei Gründung eines Haushaltes (§5 3) 
b) für Wöchnerinnen und Säuglinge (§ 4, 
P) bei Krankheiten und Todesfällen (§ 5).
	        
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