Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 178. 1916. 1115 
§ 7. 
Erleichterung der Beschaffung des Bezugsscheins für neue Oberkleidung 
bei Abgabe getragener Stücke. 
Nach § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Ok- 
tober 1916, soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung neuer Herren-, 
Damen-, Mädchen= oder Kinderoberkleidung abgesehen werden, wenn der Antragsteller 
durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu 
bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er dieser ein entsprechendes gleichartiges 
von ihm getragenes gebrauchsfähiges Kleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich über- 
lassen hat. Derartige. Bezugsscheine dürfen jedoch für dieselbe zu versorgende Person bis 
Ende 1917 nur erteilt werden: 4 
a) bei Herrenoberkleidung bis zu 2 Überziehern und. 2 vollständigen Anzügen. 
Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste und das 
einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges; 
b) bei Damenoberkleidung bis zu 2 Mänteln, 3 Kleidern, 2 Morgenröcken und 
2 Waschblusen. Dabei gelten die einzelne Bluse und der einzelne Kleiderroch 
als Teile eines Kleides; 
) bei Mädchen= oder Kinderoberkleidung bis zu 2 Mänteln und 3 Kleidern. 
Auf einem derartigen Bezugsschein ist das dem abgegebenen entsprechende gleich- 
artige Oberkleidungsstück nach dem Wortlaut des Verzeichnisses B im § 3 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober mit der dort auf- 
geführten Preisgrenze anzugeben. Hierzu ist nur der Bezugsscheinvordruck C zu ver- 
wenden, den die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabtei- 
lung unentgeltlich beziehen können. 
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers des Ober- 
kleidungsstücks. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle gegen 
Auslieferung des Bezugsscheines abzunehmen und zu vernichten. Die Abgabe des Bezugs- 
scheins ist in der Personalliste mit dem Vermerk „Gegen Abgabebescheinigung“ unter 
Beifügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 
Bis zur Bestimmung von Abnahmestellen durch die Reichsbekleidungsstelle können 
Kommunalverbände oder Gemeinden Oberkleidung vorläufig für die Reichsbekleidungs- 
stelle mit deren Genehmigung annehmen. Die erforderlichen Vordrucke können von der 
Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung unentgeltlich bezogen werden. 
88. 
Besondere, Vorschriften über. Bezugsscheine für. Strümpfe, Leibmäsche 
und sonstige Unterkleidung. +AA 
Für Strümpfe, Leibwäsche und sonstige Unterkleidung aller Art ist vor Erteilung 
des Bezugsscheines der Nachweis des Bedürfnisses in jedem Fall zu fordern und unter 
Berülcksichtigung der bei dem zu Versorgenden vorhandenen Vorräte besonders sorgfältig 
zu prüfen.
	        
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