Nr. 182. 1916. 1141
dürfen nicht bewilligt werden. Die Gesamttagesmenge — einschließlich der
allgemeinen Tageskopfmenge von 200 g — kann hiernach 500 g Mehl be-
tragen, soll jedoch in der Regel 400 g Mehl nicht übersteigen; nur für die
Leistung von Über= oder Nebenschichten im Bergbau können die Schwerst-
arbeiter die weitere Tageszulage von 100 g Mehl, also die Höchstverbrauchs-
menge, erhalten.
IV. Frauen erhalten eine Zusatzbrotkarte in den letzten 3 Monaten vor der Ent-
bindung und in dem ersten Monat nach der Entbindung auf Grund einer
Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme.
V. Selbstversorger erhalten unter den vorstehenden Voraussetzungen die
gleichen Zulagen. Sie haben sich aber auf diese Zulagen die Mehlmenge
anrechnen zu lassen, um welche die für sie verwendete allgemeine Tages-
kopfmenge 200 g übersteigt.
Schwerarbeitende Selbstversorger würden demnach zu der monatlich
zu gewährenden Brotgetreidemenge, die zurzeit täglich 300 g 240 8
Mehl) beträgt, eine Erhöhung um eine Höchstmenge von 60 g Mehl täglich
erhalten können. Diese Zulage kann entweder durch Zusatzbrotkarten ge-
währt werden oder durch Erhöhung der dem Selbstversorger zustehenden
Brotgetreidemenge. Dabei sind für 60 g Mehl täglich 75 g Brotgetreide zu
rechnen, so daß sich die Erhöhung auf höchstens 2250 g Brotgetreide monat-
lich beläuft.
VI. Folgende Gruppen von Militärpersonen:
a) mit Verpflegung einschließlich Brot Eingquartierte,
b) Brotgeldempfänger,
c) Kriegsgefangene und die dazu gehörigen Wachtmannschaften,
d) Lazarettinsassen,
r 3 den Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mann-
aften
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände.
Diese Militärpersonen erhalten außer der Tageskopfmenge noch eine
tägliche Zulage von 100 g, also insgesamt durchschnittlich 300 g.
Die nicht in Lagern untergebrachten Kriegsgefangenen, welche Schwer-
arbeit verrichten, erhalten die Schwerarbeiterzulage. Verrichten sie Schwerst-
arbeit, erhalten sie die Schwerstarbeiterzulage.
Schwerin, den 16. November 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
r. Stratmann. v. Böhl. Capobus.