Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 185. 1916, 1159 
1b. Nr. 149 819. Nr. 2560. Altona, den 21. November 1916. 
Ausfuhr von Ppferden 
aus dem Korpsbereich durch Händler, die Ankaufsscheine der Remonte- 
Inspektiorn besfitzen. 
.(Krm. v. 15. 11. 16 Nr. M. J. 6617/16 R. J.) 
Die Verordnung des stellv. Generalkommandos vom 28. August 1916, Ib 
Nr. 112 334 (KVBl. Nr. 2040), wird mit dem 30. November 1916 aufgehoben. An 
ihre Stelle treten mit dem 1. Dezember 1916 die folgenden Bestimmungen: 
1. Die Erlaubnisscheine der Pferdelieferer und deren Aufkäufer sind mit auf- 
geklebter, polizeilich gestempelter Photographie zu versehen. Die Stem- 
pelung erfolgt auf persönlichen Antrag durch die zuständige Polizeibehörde 
des Wehnorhes (in Stadtkreisen die örtliche Polizeiverwaltung, in Land- 
kreisen das Landratsamt). 
Jeder Aufkäufer darf nur soviel Pferde verladen, wie er nach Ausweis 
seines Kontrollbuches angekauft hat. Er hat deshalb das Kontrollbuch jedes- 
mal der zuständigen Polizeibehörde des Verladeortes (in Stadtkreisen der 
örtlichen Polizeiverwaltung, in Landkreisen dem Landratsamt) persönlich 
vorzulegen und erhält von dieser eine Bescheinigung, wieviele Pferde und 
wohin (grundsätzlich nur nach dem im Erlaubnisschein bezeichneten 
Musterungsort) er dieselben befördern darf. 
Die Bescheinigung ist der Eisenbahnstation vorzulegen unter Vorzeigung des 
Erlaubnisscheines; erstere wird dem Aufkäufer von der Station abgenommen. 
Die Ausfertigung dieser Bescheinigung seitens der Polizeibehörde hat nur den 
Zweck, zu verhindern, daß ein Aufkäufer außer den selbst gekauften Pferden auch noch 
dritten Personen gehörige Pferde abbefördert. 6 
Die Bescheinigung erstreckt sich daher nur auf die laut Kontrollbuch angekaufte 
Zahl von Pferden. Eine Prüfung der Pferde selbst — etwa auf ihre Kriegsbrauchbar- 
keit — steht den ausfertigenden Polizeiverwaltungen oder Landratsämtern nicht zu. 
Mit der Maßnahme zu Ziffer 1 wird zugleich eine Ausgabe neuer Erlaubnis- 
scheine an Lieferer und Aufkäufer verbunden. Nur die neuen Erlaubnisscheine sollen 
mit Photographien versehen werden, die alten werden von der Remonte-Inspektion 
eingezogen. 
Die Linienkommandantur Altona wird — im Anschluß an die diesseitige Ver- 
fügung vom 20. September 1915, Ib. Nr. 99 408 — hiernach ersucht, die Eisenbahn- 
Stationsvorstände mit entsprechender Anweisung zu versehen und sie zu ermächtigen, 
die Verladung von keiner größeren, als der in der polizeilichen Bescheinigung ange- 
gebenen Zahl von Pferden, und nur nach dem darin gleichfalls bezeichneten Ort zuzu- 
lassen; desgleichen, Pferde solcher Aufkäufer überhaupt nicht äu verladen, die einen 
alten Erlaubnisschein der Remonte-Inspektion vorzeigen oder einen neuen Erlaubnis-= 
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