1172 Nr. 189. 1916.
5 1.
Als Stelle, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 Saat-
ut freigeben kann, wird für das Saatgut von Sojabohnen, Wicken und Lupinen die
ezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, für das Saatgut
von Gemenge von Hülsenfrüchten die Reichshülsenfruchtstelle bestimmt.
*st7
Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel
und Hilfsstoffe zahlt (§ 7 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1916), darf für die in
der nachfolgenden Übersicht aufgeführten Gegenstände den darin angegebenen Betra
nicht übersteigen: -
A. Körnerfutter. Preis
für 1 Tonne
(lo00 kg)
AM
1. Lupinen. ohne Sack 300,00
« mit Sack 320,00
2. Wickenae ppphne Sack 380,00
mit Sack 400,00
3
. Hüxsenfrückgtes die für menschliche Ernährung nicht
geeignet sind ohne Sack 380,00
mit Sack 400,00
4. Gemenge von Hülsenfrüchten (ohne Getreide), so-
weit es nicht unter die Verordnung über Hülsen-
früchte vom 24. Juli 1916 (RcGBl. S. 846) fällt, ohne Sack 380,00
" mit Sack 400,00
. Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten ohne Sack 240,00
mit Sack 260,00
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten hhhne Sack 300,00
mit Sack 320,00
9
Runkelrübensamen (Zuckerrüben= und Futterrüben-
sameenne,e opDpopFopihne Sack 350,00
mit Sack 370,00
. Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide hhne Sack 125,00
mit Sack 145,00
—
Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Ge-
treides an die Mühle anfallen, nämlich
a) Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz,
zerbrochen oder irgendwie zerkleinert,
b) Spreu (von jeder Getreideart, Spelz, Roggen,
Weizen, Hafer, Dinkel, Gerste usw.), ganz, zer-
brochen oder irgendwie zerkleinert,