Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1178 Nr. 189. 1916. 
Preis 
für 1 Tonne 
. (Iooolcg) 
H. Hilfsstoffe. 4 
77. Torfstreu, straff gepreßt, in handelsüblicher Packung 2500 
u 77: 
Der Preis gilt für Torfstreu, von welcher 10 000 kg minde- 
tens 32 Kubikmeter Raummaß ausmachen. Für jeden vollen 
bikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 -x“ für die Tonne, 
für jeden vollen Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,25 für 
die Tonne. 
728. Torfmull, straff gepreßt, in handelsüblicher Packung 27000 
u 78: 
Der Preis gilt für Ware mit 50 vom Hundert Trockengehalt. 
Jeder Hundertteil Trockengehalt mehr oder weniger wird mit 1,00 — 
für 1000 kg in Ansatz gebracht. Der Preis darf 35,00 = für 
1000 kg nicht übersteigen. 
Zu 77 und 78: 
Bei Torfstreu und Torfmull, die nachweislich aus den ober- 
bayerischen und den im württembergischen Donaukreise gelegenen 
Torfstreufabriken stammen, gilt an Stelle der unter Nr. 77 und 
78 festgesetzten Grundpreise ein Grundpreis von 30,00 für 
die Tonne. 
79. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreidesg hohne Sack 30,00 
mit Sack 55,00 
. - für 1 obm 
80. Aus Moostorf hergestellte Torfsoden, gestücrcncgtt 1,50 
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei 
Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsvereinigung für 
eine Tonne (1000 kg) Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware einschließlich Sack in Leih- 
säcken oder in eingesandten Säcken geliefert wird. 
83. . . 
Der zur Lieferung Verpflichtete hat das zur Lieferung gebrachte Gewicht, soweit 
das nach den bahnamtlichen Vorschriften möglich ist, durch bahnamtliche Wiegebescheini- 
gung der Verladestation, im übrigen, soweit tunlich, durch Bescheinigung eines ver- 
eidigten Wiegers nachzuweisen. 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst= oder Mindestgehalt von 
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestand- 
teilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchs- 
station und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probe- 
entnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme hat durch vereidigte Probenehmer oder, 
falls solche am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen. 
Bei Lieferung von Mengen unter 100 Zentner sind die Nachweise nur auf Ver- 
langen der Bezugsvereinigung zu führen.
	        
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