Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 190 1916. 1185 
7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z. B. Hafer- 
kakao, Bananen-Kakao, Nährkakao aller Art usw.), 
8. Schokoladenmasse (auch Überzugsmasse), 
9. Schokolade aller Art (auch Schokoladenpulver), 
10. Kakavabfälle (Kakaogrus und Kakaokeime) 
mit Beginn des 5. Dezember 1916 für seine oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Be- 
zeichnun der Eigentümer und der Lagerungsorte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft mit 
eschränkter Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstr. 31, bis zum 11. Dezember 1916 durch 
eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Alle Mengen derselben Warengattung, die demselben 
Eigentümer gehören, sind zusammenzufassen und in einer Ziffer, in Kilogramm, anzu- 
geben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 5. Dezember 1916 unterwegs 
befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. · 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für die einzelnen Eigen- 
tümer genommen, insgesamt weniger als zehn Kilogramm von jeder der angegebenen 
Warengattungen betragen. 
Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben 
genannten Waren (alle Bestände zusammengerechnet) der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in 
Hamburg telegraphisch seinen gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei, ob dieser 
sich im eigenen oder fremden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte, befindet, 
nach Gewicht in Kilogramm, und zwar jede Warengattung in einer besonderen Ziffer, 
anzuzeigen. 
8 2. 
Die nach § 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5. Dezember 1916 ab als zu- 
ghunsten der Heeresverwaltung beschlagnahmt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der 
iegs-Kakao-Gesellschaft anderweitig abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben werden. 
8 3. 
Wer anzeigepflichtige Mengen (5F 1) in Gewahrsam hat, hat sie der Kriegs-Kakao- 
Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis 
#ar Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der 
riegs-Kakao-Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. 
8 4. 
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Antrag des zur Uberlassung Verpflichteten 
binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages zu erklären, welche bestimmt 
zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen die sie hiernach nicht über- 
nehmen will, erlöschen die Beschränkungen des § 2 diefer Bekanntmachung. Das 
Gleiche gilt, soweit sie eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Die Bestimmungen 
des § 2 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs 
mit Kakao und Schokolade (Rl. S. 503) werden hierdurch nicht berührt. Ist der 
Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag 
nach dem ersten Satz dieses Paragraphen stellen.
	        
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