1188 Nr. 191. 1916.
Reichsfuttermittelstelle. Berlin W.9, den 21. November 1916.
Gesch.-Nr. R VI 2620. Königgrätzer Straße 19.
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle,
anderweite Berechnung der Gerstenkontingente der Brennereien
für das Betriebsjahr 1916/17 betreffend.
Nach einer neuerlichen Verordnung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungs-
amts dürfen den Brennereibesitzern zu Speisezwecken 25 % der Mengen eigener Kartof-
feln, die ihnen nach Deckung des Bedarfs an Saatgut und des eigenen Bedarfs an Speise-
kartoffeln verbleiben, auch dann abgefordert werden, wenn aus dem Reste nicht mehr
¾ des zugelassenen 90% igen Durchschnittsbrandes geleistet werden können.
Mit Rücksicht auf diese Anordnung sind die Gerstenkontingente der landwirtschaft-
lichen Kartoffelbrennereien auf ¾ derjenigen Höhe zu berechnen, die sich aus Ziffer. 2
unserer Bekanntmachung vom 7. November 1916, betreffend die Gerstenkontingente der
Brennereien, ergeben würde.
Ein höheres Gerstenkontingent, das jedoch nicht über das sich aus Ziffer 2 der
angeführten Bekanntmachung ergebende hinausgehen darf, kann solchen Brennereien
bewilligt werden, die nachweisen, daß sie zum Brennen mehr Kartoffeln verfügbar
haben, als zur Herstellung von ¾ des zugelassenen 90%igen Durchschnittsbrandes er-
forderlich sind. Hierbei ist anzunehmen, daß 18 Zentner Kartoffeln notwendig sind,
um 1 hl Alkohol zu gewinnen.
Für Kornbrennereien hat sich das Gerstenkontingent in allen Fällen nach der-
jenigen Menge Kartoffeln oder Rüben zu richten, die der Betrieb nachweisbar zum
Brennen zur Verfügung hat. Hierbei ist anzunehmen, daß für 1 hI Alkohol
18 Zentner Kartoffeln oder
20 „ Zuckerrüben oder
50 „ Futterrüben
erforderlich sind. Dafür, ob auf 1 hl Alkohol 30, 20 oder 16 kg Gerste zu rechnen
sind, bleibt die Höhe des eigenen 90 % igen Durchschnittsbrandes maßgebend.
Dr. Mehnert.
(2) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916, betreffend den Ankauf bes Hafer-
bedarfs der kontingentierten Betriebe.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle in Berlin vom 17.
v. Mts., betreffend den Ankauf des Haferbedarfs der kontingentierten Betriebe,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.