Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1188 Nr. 191. 1916. 
Reichsfuttermittelstelle. Berlin W.9, den 21. November 1916. 
Gesch.-Nr. R VI 2620. Königgrätzer Straße 19. 
Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, 
anderweite Berechnung der Gerstenkontingente der Brennereien 
für das Betriebsjahr 1916/17 betreffend. 
Nach einer neuerlichen Verordnung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amts dürfen den Brennereibesitzern zu Speisezwecken 25 % der Mengen eigener Kartof- 
feln, die ihnen nach Deckung des Bedarfs an Saatgut und des eigenen Bedarfs an Speise- 
kartoffeln verbleiben, auch dann abgefordert werden, wenn aus dem Reste nicht mehr 
¾ des zugelassenen 90% igen Durchschnittsbrandes geleistet werden können. 
Mit Rücksicht auf diese Anordnung sind die Gerstenkontingente der landwirtschaft- 
lichen Kartoffelbrennereien auf ¾ derjenigen Höhe zu berechnen, die sich aus Ziffer. 2 
unserer Bekanntmachung vom 7. November 1916, betreffend die Gerstenkontingente der 
Brennereien, ergeben würde. 
Ein höheres Gerstenkontingent, das jedoch nicht über das sich aus Ziffer 2 der 
angeführten Bekanntmachung ergebende hinausgehen darf, kann solchen Brennereien 
bewilligt werden, die nachweisen, daß sie zum Brennen mehr Kartoffeln verfügbar 
haben, als zur Herstellung von ¾ des zugelassenen 90%igen Durchschnittsbrandes er- 
forderlich sind. Hierbei ist anzunehmen, daß 18 Zentner Kartoffeln notwendig sind, 
um 1 hl Alkohol zu gewinnen. 
Für Kornbrennereien hat sich das Gerstenkontingent in allen Fällen nach der- 
jenigen Menge Kartoffeln oder Rüben zu richten, die der Betrieb nachweisbar zum 
Brennen zur Verfügung hat. Hierbei ist anzunehmen, daß für 1 hI Alkohol 
18 Zentner Kartoffeln oder 
20 „ Zuckerrüben oder 
50 „ Futterrüben 
erforderlich sind. Dafür, ob auf 1 hl Alkohol 30, 20 oder 16 kg Gerste zu rechnen 
sind, bleibt die Höhe des eigenen 90 % igen Durchschnittsbrandes maßgebend. 
Dr. Mehnert. 
(2) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916, betreffend den Ankauf bes Hafer- 
bedarfs der kontingentierten Betriebe. 
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle in Berlin vom 17. 
v. Mts., betreffend den Ankauf des Haferbedarfs der kontingentierten Betriebe, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.