Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1200  Nr.  192.  1946.

(5)  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1916  üÜber  den  Rechtshilfeverkehr  mit

Belgien  und  das  Zustellungswesen  daselbst.
Die  Justizbehörden  haben  Rechtshilfeersuchen  nach  den  besetzten  Teilen  Belgiens
  und  Nordfrankreichs,  soweit  sie  zum  Gebiete  des  Generalgouvernements
in  Belgien  gehören,  unmittelbar  an  den  Verwaltungschef  bei  dem  Generalgeuverneur
  in  Belgien  zu  richten,  und  zwar  im  Falle  von  Zeugenvernehmungen
unter  Beifügung  der  üblichen  gedrängten  Darstellung  des  Sachverhalts  (§  3
Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1912,  Rbl.  N.  31).

Rechtshilfeersuchen  der  belgischen  Justizbehörden  sind  nur  zu  erledigen,
wenn  sie  den  einheimischen  Justizbehörden  durch  den  Verwaltungschef  bei  dem
Generalgouverneur  in  Belgien  zugehen.

Für  die  Erledigung  der  Rechtshilfeersuchen  der  belgischen  Justizbehörden
in  Strafsachen  sind  Kosten  nur  insoweit  zu  berechnen,  als  es  sich  um  Gutachten
in  Straf=  oder  Handelssachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen  Medizin  handelt,
welche  mehrere  Termine  erfordern.

Hinsichtlich  des  Zustellungswesens  hat  der  Generalgouverneur  im  Artikel  1
der  Verordnung  vom  29.  Juli  1916  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
  Gebiete  Belgiens  1916  Seite  2484)  folgendes  bestimmt:

Schriftstücke,  welche  von  deutschen  Gerichten  oder  anderen  deutschen
  Behörden  ausgehen  und  für  eine  im  Gebiete  des  Generalgouvernements
  in  Belgien  befindliche,  nicht  zum  deutschen  Heere  gehörige
  Person  bestimmt  sind,  können  dadurch  zugestellt  werden,  daß
sie  dem  Empfänger  gegen  Empfangsbescheinigung  durch  einen  Beauftragten
  des  Verwaltungschefs  ausgehändigt  werden.  Mangels  einer
Empfangsbescheinigung  des  Empfängers  genügt  ein  Zeugnis  des  Beauftragten,
  aus  dem  sich  die  Tatsache  und  die  Zeit  der  Auszhändigung
  ergibt.

Nach  Artikel  3  der  Verordnung  ist  der  Verwaltungschef  zum  Erlasse  von
Ausführungsbestimmungen  befugt.

Schwerin,  den  9.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Heuck.

Mit  dieser  Nr.  192  werden  ausgegeben:  Nr.  280  und  281  des  Reichs-Gesethblatts  von  1916.