1200 Nr. 192. 1946.
(5) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1916 üÜber den Rechtshilfeverkehr mit
Belgien und das Zustellungswesen daselbst.
Die Justizbehörden haben Rechtshilfeersuchen nach den besetzten Teilen Belgiens
und Nordfrankreichs, soweit sie zum Gebiete des Generalgouvernements
in Belgien gehören, unmittelbar an den Verwaltungschef bei dem Generalgeuverneur
in Belgien zu richten, und zwar im Falle von Zeugenvernehmungen
unter Beifügung der üblichen gedrängten Darstellung des Sachverhalts (§ 3
Abs. 1 der Bekanntmachung vom 29. Mai 1912, Rbl. N. 31).
Rechtshilfeersuchen der belgischen Justizbehörden sind nur zu erledigen,
wenn sie den einheimischen Justizbehörden durch den Verwaltungschef bei dem
Generalgouverneur in Belgien zugehen.
Für die Erledigung der Rechtshilfeersuchen der belgischen Justizbehörden
in Strafsachen sind Kosten nur insoweit zu berechnen, als es sich um Gutachten
in Straf= oder Handelssachen oder Sachen der gerichtlichen Medizin handelt,
welche mehrere Termine erfordern.
Hinsichtlich des Zustellungswesens hat der Generalgouverneur im Artikel 1
der Verordnung vom 29. Juli 1916 (Gesetz= und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens 1916 Seite 2484) folgendes bestimmt:
Schriftstücke, welche von deutschen Gerichten oder anderen deutschen
Behörden ausgehen und für eine im Gebiete des Generalgouvernements
in Belgien befindliche, nicht zum deutschen Heere gehörige
Person bestimmt sind, können dadurch zugestellt werden, daß
sie dem Empfänger gegen Empfangsbescheinigung durch einen Beauftragten
des Verwaltungschefs ausgehändigt werden. Mangels einer
Empfangsbescheinigung des Empfängers genügt ein Zeugnis des Beauftragten,
aus dem sich die Tatsache und die Zeit der Auszhändigung
ergibt.
Nach Artikel 3 der Verordnung ist der Verwaltungschef zum Erlasse von
Ausführungsbestimmungen befugt.
Schwerin, den 9. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Im Auftrage: Heuck.
Mit dieser Nr. 192 werden ausgegeben: Nr. 280 und 281 des Reichs-Gesethblatts von 1916.