Ar. 197. 1215
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 19. Dezember 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung vom
10. Juli 1916, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben,
in denen Schuhwaren hergestellt werden. (2) Bekanntmachung, betreffend
Anrechnung von Spanferkelfleisch auf die Fleischkarte. (3) Bekannt-
machung zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 14.
November 1916 über Kunsthonig. (4) Bekanntmachung, betreffend Ab-
schießen von Tauben.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 11. Dezember 1916, betreffend Aufhebung der Be-
kanntmachung vom 10. Juli 1916, betrefsend die Einschränkung der Arbeitszeit
in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden.
Nachdem die Verordnung vom 14. Juni d. IJs., betreffend die Einschränkung
der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, durch Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember d. Is. (Rl. S. 1342) mit
dem 15. Dezember d. Is. außer Kraft gesetzt ist, wird auch die diesseitige Be-
kanntmachung vom 10. Juli d. Is. zur Ausführung der genannten Bundes-
ratsverordnung (Rbl. Nr. 103) zu dem gleichen Zeitpunkte aufgehoben.
Schwerin, den 11. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.