Ar. 198. 1219
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 20. Dezember 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung
und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen,
sowie von Leder daraus und betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf--,
Lamm= und Ziegenfellen.
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(1) Bekanntmachung vom 20. Dezember 1916, betreffend Beschlagnahme, Be-
handlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm-
und Ziegenfellen, sowie von Leder daraus und betreffend Höchstpreise von
Kalb--, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage:
1. betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht
von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen, sowie von
Leder daraus,
2. betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
" Schwerin, den 20. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.