Nr. 198. 1916. 1223
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Budapester
Straße 11/12. z6 ·
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner davon
abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig
zu behandeln.
b) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge-
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit
Kobf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet
werden. .
Kalbfelle, Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle abweichender Schlachtart
dürfen noch drei Monate nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei Inne-
haltung des im § 4 vorgeschriebenen Lieferungsweges und der in demselben
Paragraphen vorgeschriebenen Fristen veräußert und abgeliefert werden.
e) Die von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häuteverwertungs-Vereinigung
abgeschlachteten Kalbfelle, Schaf= und Lammfelle sind nach Entfernung etwa
noch anhaftender Fett= und Fleischteile und nach dem Erkalten (vor dem
Salzen) zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch
einen vereidigten Wiegemeister in Grenzen von je 0,1 kg zu erfolgen.
Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen in unverlösch-
licher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell zu befestigenden Blech= oder
Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken.
schichbeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges fachmännisch zu
en ..
Diese Felle sind sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb
24 Stunden nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen.
d) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Einlieferern
einer Häuteverwertungs-Vereinigung abgeschlachtet, sind, müssen, falls' sie
nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abziehen gesalzen werden können,
unverzüglich getrocknet werden.
. Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen. Die zu trocknenden
Felle sind unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen
möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzuhängen, daß
alle Stellen des Felles gut trocknen können.
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und
lassen getrennt zu halten.
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Groß-
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von
ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung
darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine
Ware liefern will. «