Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 198. 1916. 1223 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W. 9, Budapester 
Straße 11/12. z6 · 
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner davon 
abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind: 
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig 
zu behandeln. 
b) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopfhaut unmittelbar 
hinter den Ohren abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abge- 
schlachtet werden. Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle müssen fleischfrei, mit 
Kobf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif abgeschlachtet 
werden. . 
Kalbfelle, Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle abweichender Schlachtart 
dürfen noch drei Monate nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei Inne- 
haltung des im § 4 vorgeschriebenen Lieferungsweges und der in demselben 
Paragraphen vorgeschriebenen Fristen veräußert und abgeliefert werden. 
e) Die von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häuteverwertungs-Vereinigung 
abgeschlachteten Kalbfelle, Schaf= und Lammfelle sind nach Entfernung etwa 
noch anhaftender Fett= und Fleischteile und nach dem Erkalten (vor dem 
Salzen) zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach Möglichkeit durch 
einen vereidigten Wiegemeister in Grenzen von je 0,1 kg zu erfolgen. 
Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen in unverlösch- 
licher Schrift (z. B. auf einer an dem Fell zu befestigenden Blech= oder 
Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) zu vermerken. 
schichbeitig ist das Gewicht etwa anhaftenden Dunges fachmännisch zu 
en .. 
Diese Felle sind sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 
24 Stunden nach dem Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen. 
d) Kalb-, Schaf- und Lammfelle, die nicht von Mitgliedern oder Einlieferern 
einer Häuteverwertungs-Vereinigung abgeschlachtet, sind, müssen, falls' sie 
nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abziehen gesalzen werden können, 
unverzüglich getrocknet werden. 
. Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen. Die zu trocknenden 
Felle sind unverzüglich nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen 
möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzuhängen, daß 
alle Stellen des Felles gut trocknen können. 
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und 
lassen getrennt zu halten. 
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zugelassenen Groß- 
händler bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine Liste für das von 
ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung 
darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine 
Ware liefern will. «
	        
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