1224 Nr. 198. 1916.
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vor-
hergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung
darüber an diesen Verband einzureichen.
c) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von
ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung
darüber an einen zugelassenen Großhändler einzureichen.
d) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen
Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats
die Listen für das bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monats
gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber in der von der
Sammelstelle mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die Sammel-
stelle einzureichen.
8 7.
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der Veräußerungserlaubnis keinen Ge-
brauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Felle der Meldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester
Straße 11/12, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind
bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe anzu-
fordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats
für den vergangenen Monat zu erstatten.
88.
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= ober besetzten
feindlichen Gebieten.
a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes), sowie die aus
den besetzten feindlichen Gebieten stammenden Felle der im § 1 angegebenen
Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen
Marine befindlichen Felle — sind beschlagnahmt (einschließlich der bereits
in Arbeit genommenen Felle).
b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem Absatz a dieses Para-
graphen betroffenen Gefälles ist durch besondere Vorschriften geregelt;
gestattet ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle.
IBehandlung des Gefälles beim Gerber.
5 9.
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von den 58 2 und 8 dieser
Bekaonntmachung betroffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über die hergestellten