1234 Nr. 199. 1916.
Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage einer Mobilmachung, auf die ein
Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. Wenn keine Mobilmachung.
oder Demobilmachung stattgefunden hat, so ist für die Frage, welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, die im § 2 Abs. 2 genannte Bestimmung des Deut-
schen Kaisers maßgebend.
§2.
Wo eine bestehende Verordnung vorschreibt, daß der für die Berechnung
des Diensteinkommens oder des Ruhegehalts von Beamten oder Geistlichen
maßgebenden Dienstzeit ein oder mehrere Kriegsjahre hinzugerechnet werden
sollen, treten diese Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie diese Anrechnung
von anderen Voraussetzungen als von der Teilnahme am Kriege (Feldzuge) ab-
hängig machen: Für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege kann nur ein
Kriegsjahr angerechnet werden.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraus-
setzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind,
welche militärische Unternehmung als ein Krieg anzusehen und welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung
stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 und § 7 der Militärpensions- und
Versorgungsgesetze vom 31. Mai 1906 (REBl. S. 565, 593) in jedem Falle
ergehende Bestimmung des Deutschen Kaisers maßgebend, jedoch verbleibt es
für die Teilnahme an einem Kriege vor dem 1. August 1914 bei den bestehen-
den Vorschriften.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wo eine
bestehende Verordnung vorschreibt, daß der für die Berechnung des Dienstein-
kommens einer Lehrerin maßgebenden Dienstzeit ein Kriegsjahr hinzugerechnet
werden soll.
Als Kriegsteilnehmer gilt auch, wer in dienstlicher Stellung den mobilen
Truppen in das Feld (in das Kriegsgebiet) gefolgt ist. Die Vorschriften des
Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung; insbesondere gilt die Bestimmung
des Deutschen Kaisers, was als Kriegsgebiet anzusehen ist, auch für diese Kriegs-
teilnehmer.
83.
Wo eine bestehende Verordnung für Lehrer größerer Schulen die Anrech-
nung von Kriegsjahren bei der Berechnung des Ruhegehalts vorschreibt, gilt
dasselbe für die Lehrerinnen an diesen Schulen, insoweit sie nach den Vor-
schriften des § 44 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906
(Rol. S. 593) als Kriegsteilnehmerinnen anzusehen sind.